Erleichterung bei der Vergabe für den kommunalen Auftraggeber
Nachdem das Ministerium für Finanzen NRW und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW im Rahmen eines gemeinsamen Runderlasses für unter § 55 LHO fallende Behörden (vor allem Landesbehörden) bereits „coronabedingte“ Erleichterungen im Vergaberecht zugelassen hatte, hat nunmehr am 14.04.2020 das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW Hinweise zu aktuellen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Vergaben durch kommunale Auftraggeber gegeben.
Mit den Hinweisen verfolgt das Ministerium das Ziel, es dem kommunalen öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, relevante Liefer-, Dienst- und Bauleistungen schnell und effizient zu beschaffen.
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab Erreichen des EU-Schwellenwertes (214.000 Euro netto) sieht das Ministerium die Voraussetzungen des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB in Verbindung mit §§ 14 Abs. 4, 17 VgV für gegeben, sofern Leistungen eingekauft werden, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Pandemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung dienen. Dazu sollen „beispielsweise und nicht abschließend“ gehören die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln (z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzkittel, Verbandsmaterialien, Tupfer, Bauchtücher und medizinisches Gerät wie etwa Beatmungsgeräte), mobile Geräte der Informationstechnik, Videokonferenztechnik und Leistungskapazitäten für die Informationstechnik.
Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb sollen Angebote formlos und ohne Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden können. Es seien daher nach Würdigung der Gesamtumstände auch sehr kurze Fristen (bis hin zu 0 Tagen) denkbar. Zwar empfehle es sich im Sinne einer effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln weiterhin, mehrere Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern, jedoch könnten die Umstände „wie in der jetzigen Situation“ es erfordern, dass nur ein Unternehmen angesprochen werden müsse. Dies sei u.a. dann der Fall, wenn nur ein Unternehmen in der Lage sei, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen.
Für Bauleistungen oberhalb des EU-Schwellenwertes (5.350.000 Euro netto) sollen die Ausführungen zu den Liefer- und Dienstleistungsaufträgen analog gelten. Dort sei das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in Anwendung der §§ 3 Nummer 3, 3a Abs. 3 Nummer 4 VOB/A Abschnitt 2 immer dann zulässig, wenn die Bauaufträge der Eindämmung der Pandemie dienen. Dies sie zum Beispiel der Fall bei einer kurzfristigen Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich, bei Umbauten zur Erhöhung der Anzahlen von Videokonferenzräumen und beim Einbau von Trennwänden zur Separierung mehrfach belegter Büros.
Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, welche den EU-Schwellenwert nicht erreichen und die daher nicht in den Anwendungsbereich des VgV fallen, ordnet das Ministerium an, dass bis zum 30.06.2020 Aufträge, welche der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Pandemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung dienen, ohne Beachtung der Vorgaben der Unterschwellenvergabeverordnung vergeben werden können. Die UVgO wird damit für solche Aufträge bis zum 30.06.2020 ausgesetzt. Dies gilt somit auch für die Leistungen von Architektinnen und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern, deren Auftragswert den EU-Schwellenwert nicht erreicht.
Das Gleiche soll für Bauaufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes gelten, welche der Eindämmung der Pandemie dienen. Eine Vergabe könne ohne Berücksichtigung der Vorgaben der VOB/A 1. Abschnitt erfolgen.
Abschließend gibt das Ministerium noch einige Hinweise zur Handhabung von „coronabedingten“ Bauablaufstörungen und bauvertraglichen Fragestellungen. Die Bundesarchitektenkammer stellt hier schon seit Beginn der Krise in enger Abstimmung mit der AKNW Informationen zur Verfügung (abrufbar unter: https://www.bak.de/architekten/coronavirus/rechtliche-hinweise).
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