Nächste Lockerungsstufe bei der CoronaSchVO

Wie zuvor angekündigt, hat die Landesregierung zum 4. März durch Änderung der CoronaSchVO die nächsten Lockerungsschritte umgesetzt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Arbeitswelt der Planerinnen und Planer.

04. März 2022von Dr. Sven Kerkhoff

Zwar gilt in Innenräumen, wenn dort mehrere Personen zusammentreffend und sofern diese Räume auch Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, grundsätzlich weiterhin die Maskenpflicht. Für Ausnahmen hiervon wird nun aber vorrangig auf die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen.  Die damit anzuwendende SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel (hier) sieht vor, dass bei der gemeinsamen Nutzung von Büros und betrieblichen Verkehrsflächen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden kann, wenn der Mindestabstand von 1,5m sicher eingehalten wird. Daneben gelten weiterhin die bekannten Vorgaben zur Hygiene, zum Lüften usw.

Darüber hinaus gilt nach der neuen CoronaSchVO: Der Besuch gastronomischer Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten sind nun auch nicht immunisierten Personen möglich, die einen gültigen negativen offiziellen Schnelltest vorweisen können (3G). Gleiches gilt für den Besuch von Museen, Konzerten und weiteren Kultureinrichtungen sowie für die gemeinsame Sportausübung außen und innen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind von all diesen Zugangsbeschränkungen nunmehr ausgenommen.

Clubs und Diskotheken können unter Einhaltung der 2Gplus-Regelung mit aktuellem Schnelltest wieder öffnen.

Die geänderte Fassung der CoronaSchVO, die zunächst bis zum 19. März gilt, finden Sie hier.

 

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