Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die bisherigen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung laufen am 19. März aus. Das Bundeskabinett hat am 16. März Neuregelungen beschlossen.

16. März 2022von Dr. Sven Kerkhoff

Da davon ausgegangen wird, dass die Infektionszahlen zunächst weiterhin hoch bleiben werden, sind Unternehmen demnach weiterhin verpflichtet, die Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen sie künftig jedoch eigenverantwortlich - abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und den tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren.

Ab 20. März müssen die Unternehmen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel (umfasst auch die Frage, ob bzw. wann im Betrieb Maske getragen werden muss),
  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte,
  • Angebote für betriebliche Testungen.

Entsprechend dem Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung werden die Maßnahmen dann im betrieblichen Hygienekonzept festgeschrieben. So können Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten und – um Infektionseinträge in den Betrieben rechtzeitig zu erkennen – weiterhin Testangebote machen.  Eine gesetzliche Verpflichtung zum Angebot von Homeoffice und Tests besteht ab dem 20. März jedoch nicht mehr. Bei der Wahrnehmung von Impfangeboten müssen Arbeitgeber die Beschäftigten weiterhin unterstützen.

Die neue Verordnung gilt vorerst bis zum 25. Mai 2022.

Noch abzuwarten bleiben die Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene sowie die Neufassung der CoronaSchVO des Landes.

Weitere Informationen zu den Neugerelungen vom 16. März finden Sie hier.

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