Neue Corona-Schutzverordnung ab 28.12.2021

In Umsetzung der Beschlüsse der jüngsten MPK wurde die Coronaschutzverordnung des Landes (CoronaSchVO) erneut geändert und verschärft. Die neue Fassung gilt ab dem 28. Dezember 2021 und kann beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW abgerufen werden.

27. Dezember 2021von Dr. Sven Kerkhoff

Relevant für die Berufsausübung ist, dass in Innenräumen, die Besucherinnen und Besuchern bzw. Kundinnen und Kunden zugänglich sind, nunmehr stets Maske zu tragen ist, es sei denn, der betreffende Raum wird mehr als nur kurzfristig von nur einer einzigen Person genutzt, § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO. Die zuvor geltende Ausnahme von der Maskenpflicht bei gemeinsamer Nutzung eines Raumes durch immunisierte Personen bei Einhaltung des Mindestabstands wurde gestrichen.

Die weiteren Neuregelungen betreffen vorrangig den Privat- bzw. Freizeitbereich. Daher wird wegen der Einzelheiten insoweit auf die Pressemitteilung des MAGS vom 23. Dezember 2021 verwiesen, die hier abgerufen werden kann.

Weitere Informationen

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fassung: 28.12.2021)

 

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