Rechtstipp: Titelschutzverstoß immer anzeigen

Was kann bei Verstoß gegen den Titelschutz getan werden? - Diese Frage an die Rechtsberatung der AKNW beantworten die Juristinnen und Juristen der Architektenkammer NRW eindeutig: Sollte auffallen, dass jemand den Titel „Architekt*in“, „Innenarchitekt*in“, „Landschaftsarchitekt*in“ oder „Stadtplaner*in“ unrechtmäßig nutzt, sollte dies immer angezeigt werden. Hintergrund ist die Zuständigkeit der Architektenkammer NRW für den Schutz der Berufsbezeichnung und damit letztlich für den Verbraucherschutz.

02. Dezember 2021

Im Falle unrechtmäßiger Titelnutzung hat die AKNW mehrere Verfolgungsmöglichkeiten:

  • Wer etwa Bauvorlagen einreicht, die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern unterschrieben werden dürfen, ohne jedoch selbst bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser zu sein, handelt nach § 86 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW ordnungswidrig. Hier kann die AKNW ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
  • Außerdem stellt die unbefugte Verwendung der Berufsbezeichnung eine Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. In so fern kann eine Abmahnung erfolgen.
  • Und schließlich: Verwendet ein Nichtmitglied beispielsweise mit dem Architektenstempel neben der Berufsbezeichnung zudem das ausschließlich den Kammermitgliedern vorbehaltene Logo der Architektenkammer NRW, liegt zudem ein Verstoß gegen das Markengesetz vor, was von der Architektenkammer NRW strafrechtlich verfolgt werden kann.

Ein aktueller Fall aus der Rechtsberatung der AKNW zeigt, wie wichtig es ist, im Falle der unrechtmäßigen Titelnutzung zu handeln. Die Kammer hatte auf Hinweis in einem Fall Strafantrag gestellt, das Gericht entschied in dem betreffenden Fall auf Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Weitere Informationen

Schutz der Berufsbezeichnung - Rechtstipp vom 02.12.2021

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