Rechtstipp: Wie ist das Honorar bei Baukostensteigerungen zu ermitteln?

Architektinnen und Architekten stehen angesichts der steigenden Materialkosten aktuell häufig vor der Frage: Wie ist das Honorar in Zeiten explodierender Baumaterialkosten zu ermitteln? In einem aktuellen Fall aus der AKNW-Rechtsberatung wurde die Frage gestellt, ob in der Schlussrechnung die Baukostenentwicklung bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden darf, wenn die Kostenberechnung bereits vor den Preissteigerungen erstellt wurde.

03. August 2021von Dr. Volker Steves

Die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW verneint dies ganz klar, da die Die HOAI 2013 ebenso wie die HOAI 2009 und 2021 vorsieht, dass sich die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung bestimmen (sog. „Kostenberechnungsmodell“). Und die Kostenberechnung ist zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung zu erstellen. Bei der Kostenermittlung ist vom Kostenstand zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung auszugehen.

Daraus folgt, dass konjunkturelle Baukostensteigerungen keinen Einfluss auf die anrechenbaren Kosten und damit auf die Höhe des Honorars der Architektin bzw. des Architekten haben.

Weitere Informationen:

Mehr zum Umgang mit Baupreissteigerungen lesen Sie im ganzen Rechtstipp, den Sie hier finden.

Weitere Fragen zu dieser Thematik beantwortet die Rechtsberatung der AKNW während der Sprechstunden unter Tel. (0211) 49 67-27 /-29.

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