Mit dem Erlass des Ministeriums vom 21.02.2025 wird klargestellt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen für Standardgebäude wie Wohngebäude ausreichend ist, wenn nur einer der zwei notwendigen und voneinander unabhängigen Rettungswege ins Freie zu einer öffentlichen Verkehrsfläche führt.
Für den zweiten Rettungsweg ist die Führung unter Beachtung der Schutzanforderungen des § 3 BauO NRW 2018 -Allgemeine Anforderungen- auch in einen Innenhof möglich.
Es sind also die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit nicht zu gefährden. Zur Sicherstellung muss zwingend geprüft werden, ob sich betroffene Personen
Da auf Nachbargrundstücken verfahrensfrei bis zu 2,00 m hohe Mauern oder Zäune errichtet werden können (vgl. § 62 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe a) BauO NRW 2018 -Verfahrensfreie Bauvorhaben), ist zu bedenken, dass ein vormals sicherer Innenhof auch zu einem gefangenen Raum werden kann, aus dem keine sichere Rettung mehr erfolgen kann.
Für die Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine Sonderbauten gem. § 50 BauO NRW 2018 sind, obliegt im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Prüfung der sichergestellten Schutzanforderungen nach § 3 BauO NRW, den sachverständigen Personen nach § 87 Absatz 2 BauO NRW 2018 -Rechtsverordnungen- bzw. den staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz. Diese müssen zusammen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle zu dem Ergebnis kommen, dass die genannten Schutzanforderungen gewährleistet sind. Erst dann bestehen keine Bedenken gegen eine Bescheinigung nach § 68 Absatz 2 Satz 1 BauO NRW 2018.
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