Sachverständige A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der AKNW: Als von der Architektenkammer NRW öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schäden an Gebäuden wurde ich vom Gericht mit der Begutachtung von Beweisfragen beauftragt. Ich habe das Gericht frühzeitig darauf hingewiesen, dass der angeforderte Auslagenvorschuss von 2.500 Euro zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreichen wird.
Sachverständige A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der AKNW: Als von der Architektenkammer NRW öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schäden an Gebäuden wurde ich vom Gericht mit der Begutachtung von Beweisfragen beauftragt. Ich habe das Gericht frühzeitig darauf hingewiesen, dass der angeforderte Auslagenvorschuss von 2.500 Euro zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreichen wird. Den Aufwand habe ich auf 55–60 Stunden kalkuliert und in meinem Schreiben an das Gericht eine Vergütung von rund 9.000 Euro netto zzgl. Nebenkosten geschätzt. Daraufhin wurde der Auftrag vom Gericht erteilt und das Gericht forderte einen weiteren Vorschuss von 7.000 Euro vom Beweisführer an. Insgesamt wurde vom Beweisführer ein Auslagenvorschuss in Höhe von 9.500 Euro gefordert. Auf diese Mitteilung habe ich nicht mehr reagiert. Meine Kosten belaufen sich nun nach Abschluss der Begutachtung auf insgesamt 13.666 Euro inklusive Nebenkosten und Mehrwertsteuer. Muss ich nun bei Inrechnungstellung der vollen Summe damit rechnen, dass mir das Gericht den Betrag kürzt und ich lediglich 9.500 Euro erhalte?
In einem vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Krefeld in seinem Beschluss vom 03.06.2024 (Aktenzeichen 5O18921 5 O 189/21) zunächst die Vergütung auf die Höhe des angeforderten Vorschusses in Höhe von 9.500 Euro gekürzt und sich auf § 8 Abs. 4 JVEG berufen. Nach Auffassung des Gerichts erhält der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung diesen erheblich übersteigt und der Sachverständige das Gericht nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob jedoch in seinem Beschluss vom 11.07.2024 (10 W 58/24) die Entscheidung auf und stellte fest, dass der Sachverständige bereits in seinem Schreiben an das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die entstehenden Kosten den Auslagenvorschuss übersteigen würden. Die letztlich abgerechneten Kosten von 11.566,46 EUR lagen in diesem Fall im angekündigten Kostenrahmen. Das Landgericht hatte bei der Anforderung des weiteren Vorschusses die hinzuzurechnende Mehrwertsteuer und Nebenkosten nicht berücksichtigt. Der Sachverständige war nach den Ausführungen des Gerichts nicht verpflichtet, nach Mitteilung des zur Verfügung stehenden Vorschusses von 9.500,00 EUR erneut auf seine Kostenschätzung hinzuweisen. Die Parteien hatten die Möglichkeit, zu der mitgeteilten voraussichtlichen Vergütungshöhe Stellung zu nehmen und haben keine Einwendungen erhoben. Eine Begrenzung der Vergütung des Sachverständigen wäre aus Sicht des Gerichts daher ungerechtfertigt gewesen.
Das OLG Düsseldorf stellte daher klar: Ein Sachverständiger darf nicht für Fehler des Gerichts bei der Vorschussfestsetzung bestraft werden. Eine Kürzung der Vergütung ist nicht zulässig, wenn der Sachverständige rechtzeitig und ausreichend auf die voraussichtliche Kostenüberschreitung mit Anzeige nach § 407a Abs. 4 ZPO hingewiesen hat. In dem vergleichbaren Fall wurde die volle Vergütung festgesetzt.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung dürfte Ihnen als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aufgrund Ihres frühzeitigen Hinweises die volle Vergütung zustehen.
Sachverständige, die für das Gericht tätig werden, müssen dieses unverzüglich schriftlich informieren, wenn absehbar ist, dass die tatsächlichen Kosten den gewährten Vorschuss erheblich überschreiten werden. Diese Mitteilung muss klar, konkret und nachvollziehbar sein, möglichst mit Stundenansatz und Gesamtkalkulation, gegebenenfalls auch unter Ausweisung von Mehrwertsteuer und Nebenkosten. Nur wer seinen Hinweispflichten nachkommt, hat Anspruch auf die volle Vergütung.
Ebenfalls wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beachtung der vom Gericht gesetzten Frist zur Erstattung des Gutachtens (§ 411 Abs. 1 ZPO). Der Gerichtssachverständige muss nach Erhalt des Auftrags zwingend prüfen, ob er das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist erledigen kann. Falls nicht, muss er das Gericht sofort informieren. Versäumt der Sachverständige die gesetzte Frist, soll ein Ordnungsgeld gegen ihn festgesetzt werden.
Diese Pflichten dienen dem Schutz der Parteien vor Kostenüberraschungen und der Sicherstellung eines fairen Verfahrens.
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