Teledienstegesetz

Teledienstegesetz: Vorsicht Abmahnung!

In jüngster Zeit haben sich bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen wiederholt Mitglieder gemeldet, denen Abmahnungen zugestellt worden waren, weil sie mit ihrer Homepage im Internet nicht den Anforderungen des Teledienstegesetzes entsprochen haben.

02. Juni 2006von ros

Das Teledienstegesetz ist bereits zum Jahreswechsel 2001/02 in Kraft getreten (wir berichteten). Es regelt in § 6, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste bestimmten Informationspflichten unterworfen sind. Auch Architekten, die auf ihrer Homepage über ihr Leistungsspektrum informieren, unterliegen den entsprechenden Hinweispflichten. Gefordert wird vor allem ein detailliertes Impressum der Web-Präsenz, in dem neben Namen und Anschrift des Anbieters sowie der Möglichkeit der Kontaktaufnahme u. a. Angaben zur gesetzlichen Berufsbezeichnung, zur zugehörigen Kammer und bei juristischen Personen zum Eintrag z. B. in das Partnerschaftsregister vermerkt werden müssen.

Die Architektenkammer NRW ruft alle Betreiber einer Internet-Domain dazu auf, die entsprechenden Angaben vorsichtshalber zu überprüfen. Wer eine Abmahnung erhält, sollte zunächst die telefonische Rechtsberatung der AKNW in Anspruch nehmen oder sich an einen Anwalt seines Vertrauens wenden. Die Kammer hat bereits im Jahr 2002 zum Inkrafttreten des Teledienstegesetzes einen Praxishinweis heraus gegeben, der weiterhin gültig ist und dem Sie die Details der für Sie relevanten Vorschriften entnehmen können.

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