Überbrückungshilfe II für KMU mit Corona-bedingten Umsatzausfällen

Nach den bereits bestehenden Sofortmaßnahmen, Liquiditätshilfen, Kurzarbeitergeldern und Überbrückungshilfen für Klein- und Mittelbetriebe durch Bund und Länder wurden jetzt weitere Maßnahmen als Überbrückungshilfe II durch Zuschüsse zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz beschlossen.

13. Oktober 2020von Thomas Syring

Dies betrifft folgende Änderungen zur Überbrückungshilfe I für die Monate September bis Dezember 2020:

  • Antragsberechtigt sind kleine u. mittelständische Betriebe mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
  • Die maximale Förderung wie bei Überbrückungshilfe I: 50.000 Euro pro Monat (insgesamt maximal 200.000 Euro). Die KMU-Schwelle, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 Euro förderfähig sind, wird gestrichen.
  • Monatliche Fixkostenerstattung (Zuschusshöhe):

- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),

- 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% bis 70% (bisher 50% Fixkosten),

- 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch), jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

- Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30%.

  • Die Personalkostenpauschale beträgt 20% der förderfähigen Kosten (bisher bei Überbrückungshilfe I 10%).
  • Nachweis wie bei Überbrückungshilfe I: Elektronische Antragstellung und Bestätigung der Plausibilität durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Elektronische Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten nach Programmende mit Rückforderungs- und Nachschusspflicht (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht)

Förderung aus verbleibenden Mitteln der Überbrückungshilfe I

Diese Änderungen bedeuteten eine wesentliche Verbesserung der Zugangsbedingungen, der Antragsberechtigung und Förderhöhe für betroffene kleine und mittelständische Unterneh-men, um Corona-bedingte Umsatzausfälle und betriebliche Fixkosten teilweise auszugleichen.

Teilen via