Anzeigepflicht des Architekten gegenüber der Versicherung

07. Februar 2007von Lg, 07.02.2007

Architekt A wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: 

Er hat für eine Tiefgarage die Statik erstellt. Als es zu Rissbildungen in der Bodenplatte der Tiefgarage kommt, leitet der Auftraggeber ein selbständiges Beweisverfahren unter anderem gegen ihn ein. In dem Antrag fragt er ausdrücklich danach, ob Ursache der Rissbildungen auch eine fehlerhafte Statik sei.

Der Antrag wird A zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem er in einem anderen Haftpflichtfall ständig mit seinem Berufshaftpflichtversicherer korrespondiert. Erst nachdem das Gericht das Sachverständigengutachten übersendet, meldet A den Schadensfall seinem Versicherer. Der Versicherer lehnt die Regulierung ab. Daraufhin verklagt A seine Berufshaftpflichtversicherung. Hat die Klage Aussicht auf  Erfolg? 

Nein, die Versicherung ist von der Leistung frei. A hat gegen seine Anzeigepflicht nach § 5 Nr. 2 AHB 2002 verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist jeder Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, dem Versicherer, schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens. Erfolgt die Anzeige erst nach Übersendung des Gutachtens, ist dies nicht mehr als unverzüglich anzusehen.  

Im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht, wird der Vorsatz vermutet. Zwar wird unterstellt, dass der Versicherungsnehmer im Normalfall nicht vorsätzlich durch eine verspätete Anzeige seinen Versicherungsschutz gefährden will. Diese Nachweiserleichterung mangelnden Vorsatzes greift im vorliegenden Fall aber nicht. A hat die Anzeige im Vertrauen darauf unterlassen, nicht verantwortlich zu sein und den Haftpflichtanspruch abwehren zu können obwohl er in Kenntnis seiner Anzeigepflicht war. Durch die verspätete Anzeige der Inanspruchnahme können die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet werden. Die Ursachen des Schadens sind dadurch für den Versicherer schwieriger aufzuklären.

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