Architektin A wendet sich an die AKNW mit der folgenden Frage: „Ein Bauherr hat mich mündlich mit Architektenleistungen anlässlich des Umbaus einer Ferienwohnanlage beauftragt. Nach Beendigung der Ausführungsplanung hat der Bauherr den Vertrag außerordentlich gekündigt. In der Schlussrechnung stelle ich die Leistungsphasen 1 – 3 teilweise, die Leistungsphase 4-5 vollständig in Rechnung. Der Bauherr behauptet nun, er habe mich lediglich mit den Leistungsphasen 4 und 5 beauftragt, und lehnt die (teilweise) Honorierung der Leistungsphasen 1- 3 ab. Ich konnte in der Vor- und Entwurfsplanung zwar auf einige wenige schon existierende Planungsergebnisse bzw. Unterlagen zurückgreifen, ich musste diese aber zwingend umfänglich ergänzen, um die Leistungsphasen 4 und 5 bearbeiten zu können. Habe ich einen vertraglichen Anspruch auf die Honorierung der LPH 1-3?“
Um zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Planung beauftragt worden ist, muss stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden. Selbst wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Vertragsschluss „dem Grunde nach“ bejaht werden kann, steht der beauftragte Leistungsumfang noch nicht fest. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes existiert nicht nur keine Vermutung zugunsten der Übertragung der Vollarchitektur (so schon BGH, Urteil vom 4.10.1979 – VII ZR 319/78), sondern „die Leistungsphasen eins bis drei des § 15 Abs. 1 HOAI werden nicht allein deswegen Gegenstand des Architektenvertrages über Leistungen bei Gebäuden, weil sie notwendige Vorleistungen der Leistungsphase vier sind“. Die „Wechselbeziehung … zwischen jeder vorhergehenden und nachfolgenden Leistungsphase … mache eine Teilleistung nicht zu einer Leistung, die nach dem Vertrag über die jeweils nachfolgenden Leistungen geschuldet ist und deshalb zu vergüten wäre“ (BGH, Urteil vom 6.12.2007 – VII ZR 157/06).
Das OLG Bamberg hat in einem Urteil vom 13.12.2023 – 12 U 45/23 entschieden, dass bei unstreitiger Beauftragung der Leistungsphasen 4 und 5 der Erstellung und der Vorlage von Planungsleistungen aus den Leistungsphasen 1 - 3 lediglich der Rang eines „Indizes“ für deren Beauftragung beizumessen sei, die notwendig durchzuführende Auslegung der Gesamtumstände jedoch zu dem Ergebnis führen könne, dass die vorhergehenden Leistungsphasen nicht (mit)beauftragt worden seien. Sogar der Umstand, „dass Planungstätigkeit entfaltet wurde und kein anderer Architekt in diesem Zeitraum tätig war, lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Person, die tätig geworden ist, auch beauftragt worden ist“.
Orientiert man sich bei der Beurteilung der Ausgangsfrage an dem Urteil des OLG Bamberg, dann reicht die Argumentation der Architektin, wonach die Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 - 3 bereits daraus folge, dass sie ohne diese Vorleistungen die Leistungsphasen 4 und 5 nicht hätte bearbeiten können, alleine nicht aus, um eine entsprechende umfängliche Beauftragung nachzuweisen. Sie wird weitere Umstände vortragen müssen, welche in einer Gesamtschau auf eine entsprechende Beauftragung schließen lassen.
Die obergerichtliche Rechtsprechung ist in dieser Fragestellung allerdings nicht einheitlich. So ist etwa nach einem Urteil des OLG Karlsruhe bei Beauftragung mit der Genehmigungsplanung oder aber der Einholung/Beschaffung/Erwirkung einer Baugenehmigung im Normalfall durchaus die Annahme gerechtfertigt, dass die Parteien nicht nur die Erbringung der Genehmigungsplanung, sondern auch die „systematisch vorangehenden Überlegungen und Planungsschritte der Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung entsprechend der Leistungsphasen 1-3“ haben vereinbaren wollen (OLG Karlsruhe, Urt. vom 28.10.2022 – 4 U 142/20). Vgl. auch schon den Rechtsfall September 2024 „Umfang der Beauftragung“
Das Urteil des OLG Bamberg zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, vor Beginn mit der Planung immer erst einen schriftlichen Vertrag mit dem Bauherrn zu schließen. Wird dies versäumt, dann sollte man zumindest keine für den Bauherrn verwertbaren Unterlagen und Dateien vor Unterzeichnung eines Planervertrages herausreichen. Unterbleibt auch dies und kommt es zu einer Verwertung der Planungsleistungen durch den Bauherrn, dann können dem Planer für den Fall, dass er eine Beauftragung nicht nachweisen kann, ggf. noch außervertragliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, Ungerechtfertigte Bereicherung) zur Verfügung stehen.
Zu dieser Thematik hält die Architektenkammer auf ihrer Homepage einen Praxishinweis mit weitergehenden Hinweisen vor.
Teilen via