Architektin A fragt bei der Rechtsberatung der Architektenkammer NRW an: Unser Büro hat an einem europaweiten Vergabeverfahren teilgenommen, aber keinen Zuschlag erhalten. Die Begründung des Auftraggebers war eher knapp. Wir würden gerne genauer nachvollziehen, wie unser Angebot bewertet wurde. Besteht die Möglichkeit, auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens Einsicht in die Bewertung unseres eigenen Angebots zu erhalten?
Antwort:
Ja – das Bundesverwaltungsgericht (17.12.2026 – BVerwG 10 C 5.24) hat klargestellt, dass ein solcher Anspruch bestehen kann. Nach der Zuschlagserteilung können Bieter auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Einsicht in die Bewertung ihres eigenen Angebots verlangen.
Worum ging es in der Entscheidung? Ein Unternehmen hatte sich an einem europaweiten Vergabeverfahren beteiligt, erhielt jedoch keinen Zuschlag. Der Auftraggeber teilte lediglich mit, dass das Angebot die Mindestanforderungen nicht erfülle. Das Unternehmen leitete kein Nachprüfungsverfahren ein. Stattdessen beantragte es nach Abschluss des Verfahrens auf Grundlage des IFG Zugang zu den Unterlagen über die Bewertung seines Angebots. Der Auftraggeber lehnte dies zunächst ab.
Das Gericht stellte klar, dass das IFG auch im Vergaberecht anwendbar ist und nicht durch vergaberechtliche Vorschriften verdrängt wird. Ein Bieter kann daher auf Grundlage des IFG Einsicht in die Bewertung seines eigenen Angebots verlangen.
Die vergaberechtlichen Auskunftsansprüche gemäß § 134 GWB, § 62 VgV oder § 165 GWB schließen den Anspruch nach IFG nicht aus. Diese Vorschriften regeln nur einzelne Informationspflichten. Sie bilden aber kein abschließendes System und verdrängen deshalb das IFG nicht.
Auftraggeber verweisen häufig auf die Vertraulichkeit von Angeboten nach § 5 VgV. Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch klar, dass diese Vorschrift lediglich eine allgemeine Vertraulichkeitsregelung darstellt. Sie verpflichtet den Auftraggeber, Angebote und auch die Wertungsdokumentation vertraulich zu behandeln – und zwar ausdrücklich auch über das Ende des Vergabeverfahrens hinaus.
Zwar muss der Auftraggeber Angebote und Wertungsunterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich behandeln. Entscheidend ist jedoch der Zweck der Regelung: Sie schützt Unternehmen davor, dass ihre Unterlagen gegenüber Dritten – insbesondere Wettbewerbern – offengelegt werden. Dieser Schutz greift nicht gegenüber dem jeweiligen Bieter selbst. Geht es um das eigene Angebot, kann sich der Auftraggeber daher nicht auf Vertraulichkeit berufen.
Auch wettbewerbliche Bedenken überzeugen das Gericht nicht. Wenn Bieter die Bewertung ihres eigenen Angebots kennen, verzerrt das den Wettbewerb nicht – zumal alle Beteiligten denselben Anspruch haben. Informationen über andere Bieter und deren Angebote darf und muss der Auftraggeber ggf. schwärzen, damit Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben.
Auch nach Abschluss eines Vergabeverfahrens kann ein Anspruch auf Einsicht in die Bewertung des eigenen Angebots bestehen. Stellen Sie dafür gezielt einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und beschränken Sie ihn auf Ihre eigenen Unterlagen. Ob der Aufwand lohnt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Denn Kenntnis der eigenen Bewertungsgründe hilft ggf. nur eingeschränkt weiter, solange die vergleichende Bewertung mit konkurrierenden Angeboten unzugänglich bleibt.
Teilen via