Architektin A wendet sich an die AKNW mit der folgenden Frage: „Ich war bei einem Bestandsbau mit der Planung und Überwachung einer Fassadensanierung inkl. Fenstererneuerung beauftragt. Aus einem von einem Labor für Erforschung und Begutachtung umweltbedingter Gebäudeschäden erstellten Bericht zur Kartierung der Putz- und Steinfassaden war mir und auch dem Bauherrn vor Beginn der Planung und der Sanierungsmaßnahmen bekannt, dass es dem Bestandsbau an der notwendigen Trennung zwischen Putz und Blech (fehlendes Dichtband) mangelte. Bei der Erstellung der Ausführungsplanung habe ich aus nicht mehr rekonstruierbaren Gründen versäumt, einen gleitenden Anschluss und damit die notwendige Trennung zwischen Putz und Blech einzuplanen.
Vor Umsetzung der insoweit fehlerhaften Planung hatte ich diese dem Bauherrn absprachegemäß zur Billigung überreicht. Den fachkundigen Mitarbeitern des Bauherrn fiel der Fehler nicht auf, die Freigabe wurde erteilt, und die Sanierung wurde ohne Einbau des gleitenden Anschlusses durchgeführt. Der Bauherr verlangt nunmehr von mir den Ersatz der anlässlich der Mangelbeseitigung entstehenden Kosten. Ich bin der Auffassung, dass den Bauherrn ein haftungsrelevantes Mitverschulden trifft. Schließlich kannte er die Fehlerhaftigkeit des Bestandsbaus, und er hätte die Ausführungsplanung insbesondere im Hinblick auf die notwendige Trennung zwischen Putz und Blech überprüfen müssen. Habe ich Recht?“
Antwort: Nein. Das OLG München hat in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 01.04.2025 – 9 U 3260/24 – entschieden, dass den fachkundigen Mitarbeitern des Bauherrn die Fehlerhaftigkeit der Ausführungsplanung nur hätte auffallen müssen, wenn sie vor der Billigung der weiteren Bearbeitung diese im Einzelnen geprüft hätte. Dazu sei der Bauherr aber nicht verpflichtet gewesen. Denn es stelle weder eine „Pflichtverletzung noch einen Obliegenheitsverstoß“ des Bauherrn dar, wenn seine Mitarbeiter die Ausführungsplanung nicht so intensiv geprüft hätten, dass sie auf den Fehler hätten aufmerksam werden müssen. Es sei vielmehr „die primäre Pflicht des Architekten, eine mangelfreie Planung vorzunehmen, diese Pflicht (dürfe) durch die Berücksichtigung eines nur fahrlässigen Mitverschuldens des Bauherrn nicht ausgehöhlt und entwertet werden“ – so bereits BGH, Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 8/10. Der Bauherr müsse sich daher kein Mitverschulden anrechnen lassen.
Praxistipp: Auch wenn der Bauherr dank seiner Mitarbeiter über besondere Sachkunde verfügt und die Planung des Architekten seitens der Mitarbeiter des Bauherrn gebilligt worden ist, führt die fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der Planung grundsätzlich nicht zu einer Mithaftung des Bauherrn. Eine solche kann – vorbehaltlich besonderer Umstände – erst bei positiver Kenntnis angenommen werden. Planende sind daher gut beraten, sich bei sachkundigen Bauherren nicht darauf zu verlassen, dass dem Bauherrn eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Planung schon auffallen werde. Sie haben grundsätzlich alleine für die Richtigkeit der von ihnen erstellen Pläne einzustehen. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich beim Bauherrn um einen Laien, eine sachkundige Person oder gar ein Unternehmen mit einer sachkundigen Fachabteilung handelt.
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