Architektin A wendet sich mit nachfolgendem Problem an die Rechtsberatung der AKNW: Ein Bauherr plante energetische Sanierungsmaßnahmen und beauftragte mich als Energieeffizienz-Expertin mit der fachlichen Begleitung des Vorhabens. Ich prüfte die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahmen und erstellte die erforderliche „Bestätigung zum Antrag“ (BzA), die Voraussetzung für die Beantragung von KfW-Fördermitteln ist. Im Nachhinein stellt sich nun heraus, dass der Bauherr keinen fristgerechten Förderantrag über das KfW-Zuschussportal gestellt hat. Nachdem die Fördermittel deshalb nicht bewilligt wurden, macht er mir gegenüber nun den entgangenen Zuschuss als Schaden geltend. Er argumentiert damit, ich hätte ihn auf die Antragstellung und die einzuhaltenden Fristen hinweisen beziehungsweise diese überwachen müssen. Muss ich nun für den Schaden haften?
Antwort:
In einem vergleichbaren Fall hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 26.03.2026 (AZ: 3 U 779/25) die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einem Energieberatungsvertrag grundsätzlich um einen Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB. Die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Expertin schuldet daher keine Garantie für den Erhalt von Fördermitteln, sondern lediglich eine fachgerechte Beratung und die Erbringung der vereinbarten Leistungen.
Zum Aufgabenbereich des Energieeffizienz-Experten gehören insbesondere die Beratung über geeignete energetische Maßnahmen, die Prüfung ihrer technischen Förderfähigkeit, die Erstellung der erforderlichen Nachweise sowie die Generierung der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Mit der Erstellung der BzA ist der technische Teil seiner Tätigkeit regelmäßig abgeschlossen.
Die eigentliche Beantragung der Fördermittel im KfW-Zuschussportal liegt dagegen grundsätzlich in der Verantwortung des Bauherrn. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Energieeffizienz-Experte oder die Expertin ausdrücklich auch mit der Durchführung des Antragsverfahrens beauftragt wurde.
In besagtem Fall verneinte das Gericht zugleich eine allgemeine Hinweis-, Warn- oder Überwachungspflicht hinsichtlich der Antragstellung. Die Notwendigkeit, Fördermittel zu beantragen, sei für den Bauherrn offensichtlich. Zudem könne er sich über die Modalitäten des Förderverfahrens ohne Weiteres selbst informieren.
Das Gericht grenzte dabei deutlich zwischen der technischen Förderberatung und dem eigentlichen Förderantrag ab. Die bloße Erstellung der erforderlichen Nachweise bedeutet nicht, dass die Beraterin oder der Berater auch die Verantwortung für die Antragstellung übernimmt. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht daher weder eine Pflicht zur Antragseinreichung noch zur Überwachung von Fristen.
Sollten Sie mit der Durchführung des Antragsverfahrens nicht beauftragt gewesen sein, dürfte eine Haftung in Ihrem Fall daher ausscheiden.
Praxistipp
Kammermitglieder, die als Energieeffizienz-Experten tätig sind, sollten in ihren Verträgen klar regeln, ob lediglich die technische Förderbegleitung geschuldet wird, wer die Antragstellung bei der KfW oder anderen Förderstellen übernimmt, wer die Einhaltung von Antrags- und Bewilligungsfristen verantwortet und welche Mitwirkungspflichten den Bauherrn treffen. Eine eindeutige Regelung reduziert das Risiko späterer Haftungsstreitigkeiten.
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