Kündigungsfristen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses

01. November 1998von be, November 1998

Der angestellte Architekt K. wendet sich an die Rechtsberatung der Architektenkammer mit einer Frage zum Arbeitsrecht:

"Ich beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit meinem bisherigen Arbeitgeber zu beenden, da ich ein attraktives Angebot eines anderen Architekturbüros erhalten habe. Mein schriftlicher Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Kündigung, sondern lediglich einen Verweis auf die gesetzlichen Kündigungsregelungen. Welche Fristen muß ich beachten?"

Nach § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt die ordentliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen. Die Kündigung kann nur zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.

Während der Probezeit, die höchstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden darf, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB jederzeit mit einer Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden.

Die gesetzliche Kündigungsfrist im Sinne von § 622 BGB kann durch individuelle Regelungen im Rahmen des Arbeitsvertrages verlängert werden. Eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Anzumerken ist, dass sich für den Arbeitgeber die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB verlängert, sofern das Arbeitsverhältnis bereits zwei Jahre oder länger besteht. Die Kündigung kann durch den Arbeitgeber jeweils zum Ende des Kalendermonats mit folgenden Maßgaben ausgesprochen werden: Bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, bei einer Dauer von fünf Jahren zwei Monate, bei einer Dauer von acht Jahren drei Monate, bei einer Dauer von zehn Jahren vier Monate, bei einer Dauer von zwölf Jahren fünf Monate, bei einer Dauer von fünfzehn Jahren sechs Monate und schließlich bei einer Dauer von zwanzig Jahren oder länger sieben Monate. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers allerdings nicht berücksichtigt.

Da für Architekt K. die gesetzliche Kündigungstfrist gilt, muss er eine Kündigungsfrist von vier Wochen beachten.

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