3G am Arbeitsplatz

Am 24.11.2021 sind die Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (InfSchG) in Kraft getreten, die unter anderem vorsehen, dass Arbeitgebern und Beschäftigten der Zutritt zu Arbeitsstätten nur dann erlaubt ist, wenn die betreffende Person nachweislich geimpft, genesen oder getestet ist.

24. November 2021von Dr. Sven Kerkhoff

Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Regelung, die vorerst bis zum 19. März 2022 befristet ist, kann wie folgt unterschieden werden:

3G im Büro

Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.

Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Gültigkeit der Testnachweise. Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte; für den Testnachweis haben die betreffenden Personen selbst zu sorgen.

Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis hingegen von täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Insoweit reicht es aus, den Vor- und Zunamen dieser Beschäftigten auf einer Liste jeweils „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten bereits erbracht worden ist. Bei Genesenen ist allerdings zusätzlich darauf zu achten, dass bei Ablauf des Genesenstatus vor dem 19.März 2022 von den jeweiligen Personen entweder einmalig ein Impfnachweis oder arbeitstäglich ein Testnachweis vorzulegen ist. Daher ist es ratsam, zusätzlich auch das Ablaufdatum von Genesenennachweisen zu dokumentieren.

Die entsprechenden Kontrolldaten sind für sechs Monate aufzubewahren. Für weitere Einzelfragen wird auf die FAQ-Liste des Bundesarbeitsministeriums verwiesen.

3G auf der Baustelle

Da Baustellen Arbeitsstätten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV sind, gilt die 3G-Regel auch dort. Insofern sind die Mitarbeiter auf den Baustellen verpflichtet, sich an die 3G-Regelung zu halten. Die Kontroll- und Dokumentationspflicht trifft ausschließlich den Arbeitgeber, § 28b Abs. 3 InfSchG, also den jeweiligen

Bauunternehmer. Dieser ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Regelung zu gewährleisten und zu kontrollieren. Der bauleitende Architekt bzw. die bauleitende Architektin ist hingegen weder verpflichtet, noch berechtigt, entsprechende Nachweise von den Beschäftigten der bauausführenden Firmen selbst zu kontrollieren bzw. Daten hierüber zu erheben.

Wegen weiterer Details wird auf das BAK-Merkblatt zum Thema Bauleitung & Corona verwiesen, das hier abgerufen werden kann.

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