Änderung der Coronaschutzverordnung

Die jüngsten Beschlüsse des Treffens des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder sind inzwischen in NRW umgesetzt worden.

12. Januar 2022von Dr. Volker Steves

Mit den nunmehr ergriffenen Maßnahmen soll das Infektionsgeschehen gebremst und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eingedämmt werden.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Ausweitung der Maskenpflicht:  Unter anderem Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen im Freien und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.
  • 2Gplus auch in der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt: Immunisierte Personen müssen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Ausnahme: Zusätzliche Testpflicht entfällt für immunisierte Personen, welche zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung vorweisen können oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind.  Ausnahme greift in sämtlichen Situationen, in denen 2Gplus gilt.

Für weitere Details der Änderungen wird auf den Verordnungstext verwiesen, welcher hier abrufbar ist.

Die geänderte Verordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft.

 

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