Hürden im Bauvertragsrecht sollen abgebaut werden – Gebäudetyp-E-Gesetz kann kommen
Der Berufsstand der Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner setzt sich bereits seit einigen Jahren intensiv für die Schaffung eines „Gebäudetyps E“ ein, mit dem einfaches und innovatives Bauen in Deutschland erleichtert werden soll – siehe auch die „Düsseldorfer Erklärung der Architektenkammer NRW“ vom Januar 2024.
Die Idee ist, neben dem bestehenden System der Gebäudeklassen in der Bauordnung Bauvorhaben auch dem „Gebäudetyp E“, im Sinne von "Einfach Bauen" oder „Experimentelles Bauen“, zuordnen zu können. Mit der Einführung des Gebäudetyps soll es einfacher werden, beim Neubau auf die Einhaltung von Komfort-Standards zu verzichten, die für die Schutzziele der Bauordnung nicht notwendig sind. Eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik soll ermöglicht werden, ohne dass die Bauherrschaft sich nachher auf Mängel am Bauwerk berufen kann. Dem steht bisher allerdings das Zivilrecht, genauer das Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entgegen - dies soll sich nun ändern.
Das zuständige Bundesjustizministerium (BJM) hat in der letzten Woche bekanntgegeben, dass Vorschläge für eine Anpassung des Zivilrechts im Sinne eines „Gebäudetyp E-Gesetzes“ vorliegen.
Das Gebäudetyp-E-Gesetz sieht im Wesentlichen drei Änderungen des Bauvertragsrechts vor :
- der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ soll konkreter gefasst werden. Es soll erreicht werden, dass reine Komfort-Standards im Allgemeinen nicht als „anerkannte Regeln der Technik“ gewertet werden
- ferner soll in Verträgen zwischen fachkundigen Unternehmern die Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“ erleichtert werden
- schließlich soll ein Abweichen von „anerkannten Regeln der Technik“ nicht mehr automatisch ein Sachmangel sein, wenn kein Schaden vorliegt.
Die Ankündigungen des Bundesjustizministeriums werden von der Architektenkammer NRW ausgesprochen positiv bewertet, schaffen diese doch nun endlich auch im Bundesrecht die notwendigen Rahmenbedingungen für flexibleres Bauen.
„Der Bund hat dankenswerterweise die politische Initiative des Berufsstandes aufgegriffen und endlich seine Hausaufgaben gemacht“, betonte Ernst Uhing, Präsident der Architektenkammer NRW anlässlich des Vorstoßes des BMJ. „Es geht nun darum, schnellstmöglich auch hier in NRW die Einführung und Umsetzung des „Gebäudetyps E“ zu ermöglichen. Richtig eingesetzt trägt dieser zu mehr planerischer Beinfreiheit, größerer Flexibilität, geringeren Baukosten und damit zu einer Beschleunigung des Bau- und Planungsprozesses bei“, so Präsident Uhing weiter.
Teilen via