Änderung des Vergaberechts 2026: Chancen und Risiken für den Berufsstand
Zu Beginn des Jahres 2026 treten zwei für den Berufsstand relevante Änderungen im Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte in Kraft. Ab dem 1. Januar 2026 gilt der neue § 75a GO NRW. Dies führt auch zur Aufhebung der Kommunalen Vergabegrundsätze, welche bislang verbindliche Leitlinien für die Vergabe freiberuflicher Leistungen vorgaben und einen Mindestwettbewerb gewährleisteten. Die Novellierung kann zu einer Flexibilisierung der Vergabeprozesse beitragen, bringt jedoch – jedenfalls in der Anfangsphase – erhebliche Rechtsunsicherheiten und Risiken mit sich.
Nach § 75a GO NRW müssen Kommunen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge fortan lediglich die abstrakten Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz berücksichtigen. Konkrete Vorgaben, wie sie bisher durch die kommunalen Vergabegrundsätze geregelt waren – etwa zur Sicherstellung des Leistungswettbewerbs, zur Berücksichtigung kleinerer Büros oder zur Transparenz der Vergabeentscheidungen – entfallen. Hieraus ergeben sich gerade bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen Risiken im Sinne von weniger Transparenz, einer Zunahme von Direktvergaben, Einschränkung des Leistungswettbewerbs und Benachteiligung kleinerer Büros.
Kommunen haben nach § 75a Abs. 2 GO NRW die Möglichkeit, die Ausgestaltung der Vergabe mittels Satzung individuell zu regeln. Hierfür wurde von den kommunalen Spitzenverbänden eine Mustersatzung entwickelt, die allerdings die bisherigen Schutzmechanismen für die Vergabe freiberuflicher Leistungen nicht aufgreift. Es besteht keine Verpflichtung zur Anwendung dieser Mustersatzung; Kommunen können eigene Regelungen erlassen oder gänzlich auf eine Satzung verzichten.
Zusätzlich werden zum 1. Januar 2026 die Wertgrenzen im ersten Abschnitt der VOB/A signifikant angehoben: Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind künftig bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro (netto), freihändige Vergaben bis zu 100.000 Euro (netto) und Direktaufträge bis zu 50.000 Euro (netto) zulässig. Öffentliche Auftraggeber erhalten dadurch die Möglichkeit, kleinere Bauaufträge schneller und mit reduziertem administrativem Aufwand zu vergeben. Dies kann insbesondere für Büros, die in der Ausführungsplanung oder Bauüberwachung tätig sind, zu verkürzten Entscheidungswegen und einer erhöhten Projektakquise führen.
Das Jahr 2026 wird weitere wichtige Änderungen des Vergaberechts mit sich bringen. Das Vergabebeschleunigungsgesetz wird voraussichtlich zu Beginn des Jahres verabschiedet. Die europäischen Vergaberichtlinien stehen ebenfalls auf dem Prüfstand. Die AKNW wird diese Prozesse weiter kritisch begleiten und über Neuerungen informieren.
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