AKNW-Stellungnahme: Änderung der Landesbauordnung NRW 2018 und des Denkmalschutzgesetzes

Am 14. April fand im NRW-Landtag eine mündliche und schriftliche Anhörung zum „Dritten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen“ statt. In diesem Rahmen haben die Architektenkammer NRW und die Ingenieurkammer-Bau NRW gemeinsam Stellung zu den Änderungen genommen.

20. April 2026
Vertraten die Architektenkammer NRW bei der Anhörung im NRW-Landtag: Simon Adenauer, Abteilungsleiter „Planen und Bauen“ und AKNW-Vizepräsidentin Friederike Proff. - Foto: AKNW

In der mündlichen Anhörung begrüßte die AKNW-Vizepräsidentin Friederike Proff ausdrücklich die geplante Einführung der von den Baukammern geforderten „Oldtimer-Regelung“ zur Erleichterung des Bauens im Bestand sowie die Streichung der allgemein anerkannten Regeln der Technik des § 3 BauO NRW 2018. „Nur durch die Rückbesinnung auf Schutzziele anstatt überbordende ‚Komfortnormen‘ lassen sich sowohl im Bestand als auch im Neubau Baukostensenkungen erreichen.“ Dies sei auch aus ökologischer Sicht sinnvoll, da so wertvolle Ressourcen geschont und CO₂ eingespart werden könne. „Ein Gebäude, das bereits dauerhaft seine Haltbarkeit bewiesen hat, kann durch die Oldtimer-Regelung künftig wesentlich einfacher aufgestockt werden. Durch Dachausbauten und Umnutzungen lässt sich dringend notwendiger Wohnraum schaffen“, so Proff weiter. 

Potential sehen die Baukammern auch in einer medienbruchfreien und flächendeckenden Digitalisierung des Bauantrags- und Genehmigungsverfahrens. Insofern sind die rechtlichen Bestrebungen zur Digitalisierung ebenfalls zu begrüßen. 

Grundsätzlich können die Baukammern die Anpassung der BauO NRW 2018 an die Bedarfe der Landes- und Bündnisverteidigung nachvollziehen – diese darf jedoch die Baukultur nicht außer Acht lassen. Insbesondere gilt dies für das bisher undifferenzierte Bauherrenprivileg für verfahrensfreie Anlagen der Landes- und Bündnisverteidigung. Auch das Denkmalschutzgesetz NRW soll in diesem Zuge an die Bedürfnisse angepasst werden. Hier kritisieren die NRW-Baukammern die Schwächung des Denkmalschutzes und die Verlagerung der Kompetenzen für die Beurteilung und Bewertung der Denkmäler und Bodendenkmäler. Auch im Rahmen der mündlichen Anhörung wurde noch einmal deutlich gemacht, dass hier Sachkunde erforderlich ist und es bei den bisherigen gesetzlichen Regelungen belassen werden sollte. 

Die Idee der Verfahrensbeschleunigung durch die Novellierung ist nachvollziehbar. So sieht der Entwurf im § 74 nun die Genehmigungsfiktion und im Genehmigungsfreistellungsverfahren des § 63 eine deutliche Aufweitung vor. Aus Erfahrungen in anderen Bundesländern wird dies aus Sicht der Baukammern jedoch nicht zu einer wirklichen Verfahrensbeschleunigung führen.

Um eine echte Beschleunigung zu erreichen, sollten die Verwaltungsvorschriften zur Landesbauordnung (VV BauO NRW) zeitnah eingeführt, die Dienstbesprechungen wieder aufgenommen und eine gemeinsame „Wissensdatenbank“ eingeführt werden. Diese Wissensdatenbank könnte neben einer digitalen Synopse zu den Änderungen der Landesbauordnung wiederkehrend gestellte Fragestellungen einheitlich beantworten. Idealerweise sollte die Entwicklung der Plattform gemeinsam mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung erfolgen.

Download:

Stellungnahme der Architektenkammer NRW und der Ingenieurkammer-Bau NRW zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018“ Nordrhein-Westfalen (07.04.2026)

 

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