Architektenversorgung: FAQs - Fragen zur Mitgliedschaft
Rund um die Altersvorsorge der Architektinnen und Architekten ergeben sich immer wieder Fragen. Das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat festgestellt, dass sich viele der Anfragen, die telefonisch oder schriftlich bei der Geschäftsstelle in der Inselstraße in Düsseldorf eingehen, wiederholen. Die wichtigsten dieser häufig gestellten Fragen (im Internetjargon: frequently asked questions - FAQ) haben wir für Sie zusammengestellt und werden diese in den kommenden Ausgaben des Deutschen Architektenblatts thematisch gebündelt beantworten. Wir beginnen mit grundlegenden Fragen zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
Wie werde ich Mitglied des Versorgungswerks der AKNW?
Mit der Aufnahme einer Mitgliedschaft bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, der Architektenkammer Bremen, der Architektenkammer des Saarlandes, der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen werden Sie automatisch auch Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
Ich habe gleich nach Abschluss meines Studiums eine Berufstätigkeit aufgenommen. Kann ich bereits jetzt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufnehmen?
Ja. Als Absolvent bzw. Absolventin der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Raum-/Stadtplanung unterliegen Sie nach dem Baukammerngesetz NRW der Pflichtmitgliedschaft unserer Versorgungseinrichtung. Aus diesem Grund sollten Sie sich gleich nach Beendigung des Studiums und bei Aufnahme der berufssspezifischen Tätigkeit bei uns melden und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen. Spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste Ihres Berufsstands werden Sie ohnehin vom Versorgungswerk als Pflichtmitglied erfasst. Wenn Sie dann erst den Übergang von einem anderem Versicherungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung oder Lebensversicherung) zum Versorgungswerk vornehmen, ist dies häufig mit Nachteilen verbunden.
Kann auch mein Ehepartner Mitglied im Versorgungswerk werden?
Nein. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung nur für Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, dem sich im Laufe seines Bestehens die Mitglieder der Architektenkammer Bremen und Saarland, der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sowie die Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau des Landes Nordrhein-Westfalen angeschlossen haben.
Wann ist eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen?
Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft dann, wenn Sie zum Zeitpunkt der Eintragung in die Kammer bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig sind. Muss ich bei der Anmeldung zum Versorgungswerk mein Diplomzeugnis in beglaubigter Form einreichen?
Eine Kopie des Diplomzeugnisses reicht aus.
Kann ich mit einem Bachelor-Abschluss mit drei Studienjahren Mitglied im Versorgungswerk werden?
Nein. Absolventen von sechssemestrigen Studiengängen können die für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erforderliche Kammermitgliedschaft nicht aufnehmen, da die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen für das Architekturstudium eine Mindeststudiendauer von acht Semestern fordert.
Kann ich als Absolventin bzw. Absolvent auch ohne Kammermitgliedschaft im Versorgungswerk bleiben?
Nein. Sobald Sie alle Voraussetzungen (insbesondere die erforderliche Berufserfahrung und Weiterbildung) zur Eintragung in die Liste Ihres Berufstands erfüllen, müssen Sie auch die Kammermitgliedschaft aufnehmen. Die Kammermitgliedschaft ist dann Voraussetzung für eine weitere Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
Was passiert, wenn meine Mitgliedschaft bei der Kammer endet?
Mit der Löschung der Mitgliedschaft bei Ihrer Kammer endet auch die Pflichtversicherung im Versorgungswerk. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft zum kontinuierlichen Aufbau der Versorgung auf freiwilliger Basis fortzusetzen. Diese freiwillige Fortsetzung ist jederzeit kündbar. Es ist keine Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Entscheiden Sie sich gegen eine freiwillige Weiterversicherung, bleiben die bereits erworbenen Anwartschaften auf Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung in satzungsgemäßer Höhe erhalten.
Teilen via