Außenbereichserlass

Außenbereichserlass: Konkrete Vorgaben durch das BauGB

Mit einem ausführlichen Außenbereichserlass hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW kürzlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Bauen und Nutzen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsbereiche konkreter beschrieben.

19. Juli 2004von Ulrike Probol

Mit einem ausführlichen Außenbereichserlass hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW kürzlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Bauen und Nutzen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsbereiche konkreter beschrieben.

Wesentliche Aussage des Erlasses ist, dass  Bauprojekten viel mehr entgegenstehen kann, als gemeinhin angenommen wird. Selbst privilegiert zulässigen (§ 35 Abs. 1 BauGB) und begünstigt zulässigen (§ 35 Abs. 4 BauGB) Vorhaben kann die Baugenehmigung verweigert werden, wenn die Erschließung nicht ausreicht oder wenn andere öffentliche Belange gewichtig entgegenstehen, etwa wenn Vorhaben als „außenbereichs-unverträglich“ zu bewerten sind. Der Erlass beschreibt im Einzelnen - auch unter Benennung einer Anzahl einschlägiger Gerichtsentscheidungen - mögliche Genehmigungshemmnisse für die nach den Abs. 1 + 4 des § 35 BauGB möglichen Vorhaben. Im Fokus stehen dabei die Nutzungsänderungen ehemals privilegiert zulässiger Baulichkeiten, besonders auch die seither ungenehmigt hergestellten.

Während des  Jahres  2004 sind diese Nutzungsänderungen zulässig, wenn das Gebäude:
- zweckmäßig verwendet und zweckmäßig verwendet wird und erhaltenswert ist,
- zu irgendeinem Zeitpunkt landwirtschaftlich und bis zur beantragten Nutzungsänderung niemals landwirtschaftsfremd genutzt war,
- in seiner äußeren Gestalt im Wesentlichen gewahrt bleibt,
- vor dem 27.08.1996 zulässigerweise errichtet worden ist,
- im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Hofstelle steht,
- maximal für eine 3. Wohnung auf der Hofstelle umgenutzt wird,
- unter der Verpflichtung umgenutzt wird, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgege­bene landwirtschaftliche Nutzung vorzunehmen.

Architekten, die Außenbereichsvorhaben bearbeiten, ist das Nachschlagen in diesem Erlass unbedingt zu empfehlen, um in der Beratung von Auftraggebern wie auch in der Planung die gesetzlichen Vorgaben zu kennen.
Interessierte Architekten erhalten den kompletten Text des Erlasses über www.bau-rat.de.

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