Baurecht

Baurecht: Grenzgaragen-Grenzen

Die grenzseitig zulässige Höhe eines Grenzgaragen-Gebäudes ist nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW eingegrenzt auf max. 3,00 m über der „Geländeoberfläche“ (im Mittel). Besonders in hängigem Gelände bestehen häufig Unsicherheiten, diese Forderung richtig umzusetzen. - Dritter und letzter Teil unserer Reihe zum Thema „Grenzgaragen“.

10. Mai 2006von Ulrike Probol

Die Höhenmesspunkte für den Nachweis der maximalen Höhe sind (grenzseitig außen in senkrechter Verlängerung der Wand gemessen) die Höhen des oberen Abschlusses der Dachhaut bzw. der Dachoberfläche des Garagengebäudes als obere Bezugspunkte und (auf dem Grundstück des Bauherrn) die Geländehöhen an der Grenze als untere Bezugspunkte. Wenn die Grenzgarage mit Abstand zur Grenze errichtet werden soll, geht es also nicht exakt um die Wandhöhe.

Meistens ergibt sich nach den Messpunkten kein Rechteck mit einer gleichen Höhe über die Garagenlänge. Soweit ein schräger Gelände- oder Dachverlauf oder ein grenzseitiger Giebel zu berücksichtigen ist, errechnet sich die mittlere Höhe jedenfalls aus der sich ergebenden Fläche. Diese ist dann rechnerisch mit ihren Teilflächen nachzuweisen. Die Höhenregelung hindert keine Schrägdächer zur Grenze. Jedoch ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW ab einer Dachneigung von 45° die Höhe des Schrägdaches zur Hälfte und ab 70° voll auf die Höhe anzurechnen.

Die Höhe der Geländeoberfläche ist analog § 2 Abs. 4 BauO NRW anzunehmen, regulär also nach den vor der Planung bestehenden (natürlichen) Geländehöhen. Eine geplante oder zeitnah zur Planung erfolgte Anschüttung oder die Errichtung einer Stützmauer an der Grenze ist entsprechend bei der Höhenermittlung einzurechnen. Soweit sich aus schrägem Geländeverlauf ergibt, dass auch unter Berücksichtigung der Belange des Nachbarn für seine Grenzbebauung besser eine andere Geländehöhe zugrunde zu legen wäre, ist zu empfehlen, diese einvernehmlich zu beantragen.

Die mittlere Höhe des Garagengebäudes nach § 6 Abs. 11 ist mit den Bauvorlagen prüfbar nachzuweisen; mindestens dann, wenn sie nicht erkennbar deutlich geringer ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Gebäude in der Regel in Bezug zur NN-Höhe zu setzen ist (OKFF), so wie üblicherweise auch die Geländeoberflächen.

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