Baurecht NRW

Baurecht NRW: Definition der Geländeoberfläche

Die natürliche Geländeoberfläche hat für viele Fragen der rechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens Bedeutung, etwa für die Abstand-flächen (§ 6 Abs. 4 BauO NW) sowie für die Bemessung der Höhe eines Gebäudes und die Zahl der Geschosse (§ 2 Abs. 3 und 6 BauO NW).

08. Juli 2005von SCHB

Die Geländeoberfläche kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden (§ 9 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 4 BauO NW). Darüber hinaus können die Bauaufsichtsbehörden aus Anlass der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangen, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird (§ 9 Abs. 3 BauO NW). In den Bauvorlagen muss aus den Schnitten unter Anderem der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Höhenlage der Geländeoberfläche über NN ersichtlich sein (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO). Eine Baugenehmigung, die diese Angaben nicht enthält, ist zu unbestimmt.

Das Verwaltungsgericht Münster hat kürzlich - aufgrund der Verletzung von Nachbarrechten - in einem entsprechenden Fall die Baugenehmigung aufgehoben (VG Münster, Beschluss vom 4 August 2004 – 2 L 1046/04 -).  Die Anhebung der Geländeoberfläche darf nicht allein dem Zweck dienen, die Abstandflächenbestimmungen oder bauplanerische Bestimmungen über die Höhe oder Geschossigkeit von Gebäuden zu unterlaufen (OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1996 – 7 B 1001/96 -).

Enthält ein Bebauungsplan keine Festsetzung zur Geländeoberfläche und liegt weder ein Gebot noch eine entsprechende Baugenehmigung vor, ist auf die natürliche Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 4 BauO NW) abzustellen. Entscheidend ist dabei das Geländeniveau, das vor Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird. Das gilt jedenfalls für Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind (OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 7 B 2195/04 -).

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