Bundeserlass zum Umgang mit Lieferengpässen und Preissteigerungen verlängert

Der ursprünglich bis zum 30.06.2022 befristete Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (=BMWSB) zum Umgang mit Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Krieges vom 25. März 2022 wird mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. 

27. Juni 2022von Dr. Volker Steves

Über den Erlass vom 25. März 2022 wurde bereits berichtet.

Gemeinsam mit der Verlängerung wurde der Erlass präzisiert und im Detail angepasst. Dazu gehört vor allem auch die Vereinfachung der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel.  

Da sich in der Praxis die Ermittlung des Basiswertes 1 häufig als „unmöglich“ erwiesen hatte, wurde eine alternative Möglichkeit zur Berechnung der Stoffpreisgleitklausel eingeführt. Als Grundlage für die Preisfortschreibung wird statt auf den Basiswert 1 auf den im bezugschlagten Angebot angegebenen Stoffpreis (=Stoffkostenanteil der genannten Teilleistung(en) ohne Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn) zurückgegriffen. Dieser Stoffpreis wird mit dem Basiswert 2 gleichgesetzt und später zum Basiswert 3 fortgeschrieben. Für diese Variante der Berechnung der Stoffpreisgleitklausel sieht das Vergabehandbuch nunmehr das eigenständige Formblatt 225 a („Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“) vor. Das Formblatt 225 ist weiterhin vorrangig anzuwenden. Das Formblatt 225 a steht nur dann zur Verfügung, wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelt werden kann. 

Der neue Erlass ersetzt auch den Erlass BW 17-70437 vom 21. Mai 2021 zu Materialengpässen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Unmittelbar verbindlich ist der Erlass des BMWSB nur für das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie die Länderbauverwaltungen, soweit sie in Organleihe Bauaufgaben des Bundes wahrnehmen.  Es bleibt den Länderbauverwaltung und Kommunen vorbehalten, ob sie dessen Anwendung in eigenen Angelegenheiten empfehlen. 

Für Details des Erlasses und des neu eingeführten Formblattes 225a wird auf die folgenden Dokumente verwiesen:

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