Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt Corona-Arbeitsschutzverordnung

In Umsetzung des gemeinsamen Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nunmehr die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ (=Corona-ArbSchV) verkündet. Sie tritt am Mittwoch, dem 27. Januar 2021, in Kraft und ist (zunächst) bis zum 15. März 2021 befristet.

22. Januar 2021von Dr. jur. Volker Steves

Die Verordnung soll als weiteres Präventionsinstrument zur Reduzierung der Kontaktmöglichkeiten beitragen und ergänzt die bereits für Betriebe und Verwaltung zur Verfügung stehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln/Arbeitsschutzstandards sowie die branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. Es handelt sich um Bundesrecht; die durch sie geschaffene Rechtslage ist somit in allen Ländern gleich.

Was sieht die Corona-ArbSchV konkret vor?

Die wohl bedeutsamste und in den Medien bereits umfänglich diskutierte Änderung ist, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit anzubieten hat, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4). Die Corona-ArbSchV etabliert damit (auch) für die Beschäftigten von Architekturbüros den Grundsatz:
„Wer nur irgend kann, macht so häufig er kann Home Office“.

Da sich in den meisten Fällen nicht sämtliche Arbeit von Zuhause aus erledigen lässt und sich somit die Anwesenheit der Beschäftigten in den Büroräumen des Betriebes vielfach nicht gänzlich vermeiden lässt, schreibt die Verordnung noch zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos in den betrieblichen Büroräumen vor.

Im Einzelnen sind diese:

  • Der Arbeitgeber muss zunächst einmal die Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5, 6 ArbSchG hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und aktualisieren (§ 2 Abs.1)
  • Der Arbeitgeber muss alle geeigneten Maßnahmen technischer und organisatorischer Art treffen, welche geeignet sind, betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Konkret genannt wird die Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum (§ 2 Abs. 2).
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind ebenfalls auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Der Arbeitgeber soll sich dazu der Verwendung von Informationstechnologie bedienen (§ 2 Abs. 3)
  • Ein gleichzeitiger, nicht nur kurzfristiger Aufenthalt von mehreren Personen in einem Raum soll möglichst vermieden werden. Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen (§ 2 Abs. 5).  
  • Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden und – sofern die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen – zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen (§ 2 Abs. 6).
  • Der Arbeitgeber hat medizinische Masken, FFP2-Masken oder in einer Anlage zur Verordnung näher bezeichnete Atemschutzmasken auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nach den in § 2 genannten Kriterien nicht eingehalten werden könne, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die Verpflichtung, in den vorgenannten Konstellationen diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.

Festzuhalten ist schließlich:

Auch nach der neuen Rechtslage kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in das Home Office „zwingen“. Umgekehrt besteht auch kein klageweiser durchsetzbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeiten im Home Office. Bei „Meinungsverschiedenheiten“ zwischen den Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses kann sich jede Partei an die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger wenden.

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