Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert
Angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen besteht nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai hinaus zu verlängern. Gleichzeitig verliert auch die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ihre Gültigkeit.
Nachdem die Homeofficepflicht und die 3G-Zugangsregel am Arbeitsplatz bereits vor einigen Wochen abgeschafft wurden, enden mit dem Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung sämtliche besonderen Corona-Vorschriften des Gesetzgebers in Betrieben. Gesonderte Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen sind seitens der Betriebe nicht mehr zu ergreifen. Der Arbeitgeber ist lediglich aufgrund der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes weiterhin verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.
Dagegen wurde die In NRW seit dem 1. April 2022 geltende Corona-Schutzverordnung unverändert bis zum Ablauf des 23. Juni 2022 verlängert. Somit besteht in einigen wenigen Einrichtungen weiterhin eine Maskenpflicht (u.a. Arztpraxen, öffentliche Verkehrsmittel) und ggf. auch eine Testpflicht (u.a. Krankenhäuser, Pflegeheime). Es wird weiterhin an jede einsichtsfähige Person appelliert, die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken („AHA-Regeln“) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch zu beachten.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW ist hier abrufbar.
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