CoronaSchVO des Landes angepasst

Parallel zum Inkrafttreten der sogenannten Bundes-Notbremse, hat das Land seine Coronaschutz-Verordnung (CoronaSchVO) vorerst bis zum 14. Mai 2021 verlängert.

26. April 2021von Dr. Sven Kerkhoff

Parallel zum Inkrafttreten der sog. Bundes-Notbremse (siehe Bericht), hat das Land seine Coronaschutz-Verordnung (CoronaSchVO) vorerst bis zum 14. Mai 2021 verlängert; Anpassungen im Regelwerk wurden nur in einigen Detailpunkten vorgenommen.

Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundes-Notbremse weiterreichende Schutzmaßnahmen aus der CoronaSchVO fortgelten. Für Gebiete mit einer Inzidenz unter 100 richten sich die rechtlichen Vorgaben allein nach der CoronaSchVO des Landes.

Das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW stellt auf seiner Homepage eine hilfreiche tabellarische Gegenüberstellung der Regelungen in Gebieten mit Inzidenzwert unter bzw. über 100 bereit. Zudem sind dort tagesaktuell die Kreise und kreisfreien Städte aufgelistet, für die die Bundes-Notbremse greift. Sie finden diese Informationen hier.

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