Die Einführung der zentralen Infostelle für ausländische Dienstleister gestaltet sich schwierig

Der „Einheitliche Ansprechpartner“ in NRW

Anfang 2010 wird der europäische Binnenmarkt für Dienstleistungen liberalisiert. Mit der Marktöffnung soll die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erleichtert werden. Instrument hierfür ist die „Dienstleis-tungsrichtlinie“ (DLR). Eine wesentliche Regelung dieser Richtlinie besteht in der Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten zur Einrichtung sogenannter „Einheitlicher Ansprechpartner“ (EA). Dieser soll für Dienstleister als „Lotse“ fungieren und diese als Verfahrensmanager bei all jenen administrativen Verfahren unterstützen, die für die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind. Kurzum: Die EA sind Servicestellen, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen helfen sollen, sich im „Behördendschungel“ auf fremden Märkten besser zurecht zu finden.

13. Juli 2009von Jörg Wessels

In Nordrhein-Westfalen wird seit Ende 2006 intensiv an Maßnahmen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie gearbeitet. In der Frage, wie die Umsetzung des EA in der Praxis aussehen kann, hat sich die AKNW im Verbund mit den anderen Berufskammern und den Wirtschaftskammern für das „Kooperationsmodell“ eingesetzt. Die Kammern verstehen darunter eine Form des horizontal integrierten, gleichberechtigten Zusammenwirkens von Kammern und Kommunen.

Die Kammern haben damit ein sachorientiertes Konzept verfolgt, das auf die Nutzung vorhandener Kompetenzen und Ressourcen setzt und zugleich den Aufbau neuer Bürokratie vermeidet. Leider hat die Landesregierung aus politischen Erwägungen anders optiert und sich für das „Kommunalmodell“ entschieden. Die Aufgaben als EA sollen landesweit insgesamt 18 Kommunen bzw. Kommunalverbünden übertragen werden.

Warum beteiligt sich die AKNW dennoch intensiv am Umsetzungsprozess für den EA? Der Einfluss europäischer Rechtsetzung gewinnt für den Architektenberuf zunehmend an Bedeutung. Darum ist es wichtig, dass sich die AKNW an konkreten Maßnahmen zur Umsetzung gesamteuropäischer Regelungen aktiv beteiligt, um die Berufsinteressen der Architektenschaft in diesen Prozessen zu wahren. Über solche berufspolitischen Erwägungen hinaus geht es natürlich auch darum, sicher zu stellen, dass Angehörige der Architekturberufe im EA-Prozess qualifiziert informiert, beraten und unterstützt werden.

Unabhängigkeit der AKNW bleibt im EA-Prozess gewahrt

Ohnedies hat die Architektenkammer NRW eine aktive Rolle, weil die fachliche Zuständigkeit der Kammer vom EA unberührt bleibt. Laut Dienstleistungsrichtlinie ist der EA ein zusätzliches Serviceangebot, das freiwillig genutzt werden kann – eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht.

Die Verortungsentscheidung der Landesregierung hat den EA-Prozess unnötig kompliziert gemacht. Zu den „hausgemachten“ Problemen gehörte lange Zeit etwa die unzureichende Aufgabendefinition für den EA. Im EA-Gesetz, der Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der „Einheitlichen Ansprechpartner“, werden die Kommunen verpflichtet, mit den Kammern zusammenzuarbeiten. Die Aufgabenabgrenzung bleibt dort aber vage und unbestimmt.

Was das Rollenverständnis des EA sowie dessen Verhältnis zu den Kammern betrifft, hat die Landesregierung inzwischen klar gestellt, dass der EA als Verfahrensmittler fungieren soll. Die Kammern sind als zuständige Stellen zu beteiligen; faktisch bleiben sie für die Inhalte allein verantwortlich. Die Regierung hat überdies klar gestellt, dass im EA-Prozess nicht in die berufsständische Selbstverwaltung und die Autonomie der Kammern eingegriffen wird. Das war ein „Essential“ für die AKNW. In der Praxis wird sich letzten Endes wohl doch das „Kooperationsmodell“ herausbilden – aus politischen Gründen darf es aber nicht so heißen.

Aus Sicht der AKNW sind auch spezifische Regelungen im EA-Gesetz kritisch zu bewerten. Dazu gehört etwa die Anforderung an EA-Kommunen und Kammern, ihre Zusammenarbeit in Form von Kooperationsverträgen zu regeln, was einen immensen Verwaltungsaufwand bedeutet.

Endspurt bis zum Jahresende

Bis Ende September wird das Gesetzgebungsverfahren für den EA voraussichtlich abgeschlossen sein. Parallel dazu werden die Vorbereitungen zur Implementierung der EA-Struktur fortgeführt.

Zur Jahresmitte sieht die AKNW mit gewisser Besorgnis, dass es bislang nur geringe Fortschritte im Hinblick auf den Aufbau einer leistungsfähigen EA-Struktur in NRW gibt. Ein Hauptproblem scheint hierbei die interne Verständigung der Kommunen auf jene 18 Träger zu sein, die den EA-Status bekommen. Kommunen ohne diesen privilegierten Status befürchten verständlicherweise Nachteile im Standortwettbewerb.

Die AKNW wird im EA-Prozess gleichwohl auch weiterhin konstruktiv mitwirken, um sicher zu stellen, dass in NRW zeitgerecht eine leistungsfähige Struktur für den "Einheitlichen Ansprechpartner" bereit steht. Sie wird insbesondere dafür Sorge getragen, dass die Belange der Architektenschaft bei der Öffnung des europäischen Dienstleistungsmarkts gewahrt bleiben.

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