Eintragungspflicht für GmbH und PartmbB im Transparenzregister

Das Transparenzregister dient der Geldwäscheprävention. Es enthält Informationen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, also zu jenen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht.

17. September 2021von Dr. Sven Kerkhoff

Nicht eintragungspflichtig sind Einzelbüros und Büros, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden. Juristische Personen (GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, PartG) haben dem Register hingegen folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Art und Um-fang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten.

Von dieser Mitteilungspflicht befreit waren bislang Gesellschaften, bei denen sich die Angaben ohnehin aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben. Diese Befreiung ist seit dem 1.8.2021 entfallen. Es gelten gestaffelte Übergangsfristen: Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Partnerschaftsgesellschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30. Juni 2022 zur Eintragung übermitteln, Aktiengesellschaften bereits bis zum 31. März 2022.

Die Anmeldung zur Eintragung im Transparenzregister erfolgt auf elektronischem Wege. Für einen Eintrag im Register fallen Gebühren in Höhe von derzeit 4,80 Euro netto pro Jahr an. Diese werden vom Bundesanzeiger Verlag in Rechnung gestellt, der das Register im Auftrag des Bundesfinanzministeriums führt. Bei Verstößen gegen die Eintragungspflicht drohen hohe Bußgelder.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesarchitektenkammer sowie beim Transparenzregister-Portal.

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