Erneute Verschärfung der CoronaSchutzVO tritt am 25. Januar 2021 in Kraft

Wie bereits hier berichtet, hatten sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 im Rahmen einer Videokonferenz auf eine Verlängerung und Verschärfung der bisherigen Corona-Maßnahmen geeinigt.

25. Januar 2021von Dr. jur. Volker Steves

Der gemeinsame Beschluss sieht u.a. vor, dass der Arbeitgeber im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten verpflichtet wird, seinen Beschäftigten die Möglichkeit von „HomeOffice“ einzuräumen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Diese Verpflichtung ist in eine bundesgesetzliche Regelung („SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“) gekleidet worden und gilt bundesweit ab dem 27. Januar 2021 bis zum 15. März 2021. Über die Verordnung ist bereits an anderer Stelle berichtet worden

Die weiteren Vorgaben des Beschlusses sind inzwischen in Landesrecht umgesetzt worden. Die „neue“ und „verschärfte“ Coronaschutzverordnung NRW tritt am 25. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.

Erfreulicherweise ist die berufliche Tätigkeit der Architektinnen und Architekten weiterhin zulässig. Der Betrieb von Architekturbüros und Baustellen ist unter Beachtung der bekannten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen ist ebenso erlaubt wie Fahrten von und zur Arbeit.

Von besonderem Interesse ist weiterhin § 1 Abs. 4 CoronaSchVO, der nunmehr wie folgt lautet:

„Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber ergeben sich für die Arbeitstätigkeit einschließlich der betrieblichen und überbetrieblichen praktischen Ausbildung die Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Anforderungen des Arbeitsschutzes, insbesondere den Vorgaben zur Kontaktreduzierung im Betrieb, zum Angebot von Heimarbeit sowie zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Masken und der Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Masken aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Januar 2021  (BAnz AT Datum Nummer), und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen sind darüber hinaus die Regelungen diese Verordnung zu beachten. Unabhängig von solchem Kontakt ist in geschlossenen Räumen mindestens eine Alltagsmaske nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu tragen unter Ausnahme des konkreten Arbeitsplatzes, sofern dort ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; weitergehende Pflichten zum Maskentragen aus den vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften oder konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.“

Die landesspezifische Neuerung dieser Vorschrift besteht zuvörderst darin, dass in Betrieben, Unternehmen und Behörden in geschlossenen Räumen stets zumindest eine Alltagsmaske zu tragen ist. Die einzige Ausnahme gilt für den konkreten Arbeitsplatz, sofern sichergestellt ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zu weiteren Personen eingehalten werden kann.

Für die „Arbeitswelt“ der Architektinnen und Architekten bedeutet dies, dass vor allem die

zu beachten sind.

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