Die Schwellenwerte, ab deren Erreichen ein Auftrag EU-weit auszuschreiben ist, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2026 geringfügig gesenkt.
Gem. Art. 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU legt die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar neu fest. Die Schwellenwerte gelten ohne nationale Umsatzsteuer.
Die Schwellenwerte wurden in der Verordnung 2025/2152 vom 23. Oktober 2025 veröffentlicht.
Teilen via