HOAI vor dem EuGH: BAK veröffentlicht Hinweise für die Vertragspraxis

Die HOAI-Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sorgt für Verunsicherung. Wie soll man sich beim Abschluss von Planberverträgen jetzt verhalten? Die Bundesarchitektenkammer hat Hinweise für die Vertragspraxis erstellt.

18. März 2019

Ist das verbindliche Preisrecht der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit dem EU-Recht vereinbar? – Diese Frage wird derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg verhandelt. Generalanwalt Maciej Szpunar die Mindest- und Höchstsätze der HOAI als EU-rechtswidrig bezeichnet. Die Bundesarchitektenkammer hat dazu Stellung bezogen und jetzt auch Hinweise für die Vertragspraxis veröffentlicht.

Im Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwalt  Maciej Szpunar in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht  hält. Aus seiner Sicht behindern diese in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren. Das eigentliche Urteil des EuGH wird für das zweite oder dritte Quartal 2019 erwartet.

Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: „Die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar sind ein schwerer Rückschlag. Wir bedauern es außerordentlich, dass ihn die Argumente der Bundesregierung nicht überzeugt haben. Die Bundesregierung hat, wie auch die europäischen Berufsorganisationen der Architekten und Ingenieure und die Interessenverbände der Bauherren in Deutschland, ausführlich dargelegt, dass über ein gesellschaftlich so hohes Gut wie die Baukultur nicht im Preis-, sondern vielmehr im Qualitätswettbewerb entschieden werden muss. Gerade die Vertreter der Bauherren, die die Europäische Kommission mit ihrem Vorgehen gegen die HOAI angeblich schützen will, haben damit besonders die Bedeutung der Sicherung der Planungsqualität und Verbraucherschutz durch Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs hervorgehoben. Wir setzen darauf, dass die europäischen Richter, deren Entscheidung nun erst ansteht, gerade vor dem Hintergrund der kürzlich verabschiedeten europäischen „Davos Erklärung zur Baukultur“ Vernunft walten lassen und dem Votum des Generalanwaltes nicht folgen.“ (Pressemitteilung der Bundesarchitektenkammer)

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Hinweise für die Vertragspraxis (PDF)

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