„Erleichterte“ Corona-Isolierungs- und Quarantäneregelungen in NRW
In Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zur Verkürzung der Isolierung (Absonderung von infizierten Personen) und Quarantäne (Absonderung von Kontaktpersonen) bei SARS-CoV-2 Infektionen hat das Gesundheitsministerium des Landes NRW eine geänderte Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) erlassen.
Zuvor hatten der Bundesrat und das RKI die nötigen Änderungen der bundesrechtlichen Regelungen und Empfehlungen zu den künftigen Isolierungs- und Quarantäne-Regelungen auf den Weg gebracht.
Die neuen Regelungen sind am 16. Januar 2022 in Kraft getreten und sehen in Abkehr von den bisherigen Regelungen keine Quarantänepflicht mehr vor für Kontaktpersonen, welche nicht im gleichen Haushalt mit der infizierten Person leben. Darüber hinaus ist bei entsprechendem Impf- oder Genesenenstatus auch bei Kontaktpersonen aus dem gleichen Haushalt eine Quarantäne nicht mehr erforderlich.
Im Einzelnen gilt u.a. Folgendes:
- Wer infiziert ist, muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Der Zeitraum kann eigenständig auf 7 Tage verkürzt werden, wenn die oder der Betroffene mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich.
- Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Wie die Isolierung dauert diese 10 Tage. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen.
- Bei anderen Kontaktpersonen – also Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben - gibt es keine automatische Quarantäne. Das Gesundheitsamt kann jedoch eine Quarantäne anordnen. Von der Kontaktperson wird ein verantwortungsvolles Verhalten erwartet; es wird an die gesellschaftliche Verantwortung appelliert.
- In der CoronaTestQuarantäneVO sind auch Ausnahmen von der zuvor genannten Quarantänepflicht der Kontaktperson im gleichen Haushalt (nicht von der Isolierpflicht der infizierten Person) vorgesehen. Folgende Fallgruppen als Kontaktperson müssen nicht mehr in Quarantäne:
- Personen mit einer Auffrischungsimpfung (es sind immer 3 Impfungen erforderlich, auch bei einer Erstimpfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson)
- Geimpfte Genesene (Personen mit einer vollständigen Impfung und überstandener Durchbruchsinfektion)
- Personen mit einer zweimaligen Impfung ab dem 15. Tage nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung
- Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
Um einen Gleichlauf mit den Vorgaben der Coronaschutzverordnung NRW zu erreichen, sieht diese vor, dass die Ausnahmen von der Quarantänepflicht zugleich auch als Ausnahmen von der in der Coronaschutzverordnung für zahlreiche Situationen vorgesehenen 2G+-Regelung gelten.
Die neue Coronaschutzverordnung ist ebenfalls seit dem 16. Januar 2022 in Kraft und hier abrufbar.
Über sie wurde bereits berichtet.
Die neue CoronaTestQuarantäneVO ist hier abrufbar.
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