Neue Corona-Schutzverordnung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat die Corona-Schutzverordnung an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes angepasst.
Damit werden ab Sonntag, 3. April, 0:00 Uhr, die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Spezifische Vorgaben für Büros und Betriebe mit Publikumsverkehr bestehen nicht mehr; hier gelten somit im Wesentlichen nur noch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
Bestehen bleiben Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose, Justizeinrichtungen) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen. Bestehen bleibt die Maskenpflicht auch im Öffentlichen Personennahverkehr.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Hier gilt also eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen. Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen – auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten etc.
Die neue CoronaSchVO, die zunächst bis zum 30. April befristet ist, kann hier abgerufen werden.
Quelle: PM MAGS NRW vom 1. April 2022
Teilen via