NRW erlässt neue Coronaschutzverordnung

In Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 2. Dezember 2021 hat das MAGS NRW am 3. Dezember 2021 eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Sie ist am 4. Dezember 2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.

06. Dezember 2021von Dr. Volker Steves

Mit der Änderung soll auf die steigenden Infektionszahlen reagiert und auch den möglichen Risiken der neuen Omikron-Variante frühzeitig entgegengewirkt werden.

Unmittelbar berufsstandsrelevante Änderungen gehen mit der neuen Verordnung nicht einher.

Sie sieht u.a. die folgenden Änderungen vor:

  • Die 2G-Regel wird auf den Einzelhandel ausgeweitet. Von der Regel ausgenommen sind lediglich Geschäfte des täglichen Bedarfs.
  • Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen ist untersagt.
  • Private Zusammenkünfte, an denen nicht ausschließlich Geimpfte oder Genese teilnehmen, sind nur noch innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung möglich. Wer nicht geimpft oder genesen ist, darf bei allen privaten Kontakten im öffentlichen und privaten Raum nur noch Personen des eigenen Haushaltes sowie höchstens zwei weitere Personen eines anderen Haushalts treffen.
  • In Kreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von Neuinfektionen von über 350 dürfen an privaten Zusammenkünften in Innenräumen nur maximal 50 Personen, im Außenbereich maximal 200 Personen teilnehmen. Diese Regelung gilt im privaten und im öffentlichen Raum und betrifft nur Geimpfte und Genesene. Für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene gelten die zuvor genannten engeren Kontaktbeschränkungen. Von 2G-Veranstaltungen sind sie grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Für Großveranstaltungen gibt es eine differenzierte Begrenzung der Teilnehmerzahl. Diese hängt ab von der maximalen Kapazität des Veranstaltungsortes und davon ab, ob es sich um eine Indoor- oder Outdoor-Veranstaltung handelt.

Für weitere Details wird auf den Inhalt der Verordnung verwiesen, welche hier abrufbar ist.

 

 

 

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