OVG-Urteil zu Solaranlagen: Baugenehmigung nur bei Nutzungsänderung eines Gebäudes
Die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage, die zu einer Nutzungsänderung eines Gebäudes führt, bedarf einer Baugenehmigung. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster vergangene Woche entschieden. Jetzt stellen das OVG und das NRW-Bauministerium klar, dass dieses Urteil keine Auswirkung auf die Errichtung privater Solaranlagen habe. Das Urteil beziehe sich lediglich auf Fälle, in denen die Energiegewinnung weit über den Eigenbedarf hinaus geht und somit eine Nutzungsänderung eines Gebäudes vorliegt.
Das Gerichtsurteil hatte für Verwirrung in der Öffentlichkeit gesorgt, weil es die Interpretation zuließ, dass viele private und ohne Genehmigung errichtete Solaranlagen in NRW illegal sind. Doch private Solaranlagen bspw. auf dem Dach des Eigenheims oder eines Betriebsgebäudes, die ausschließlich dem Eigenbedarf dienen, sind nicht betroffen, stellt das NRW Bauministerium fest.
Im vorliegenden Fall sollte auf dem Dach einer Reithalle eine großflächige Solaranlage installiert werden, um erzeugten Strom gegen ein monatliches Entgelt von 4.000 Euro in das Netz eines Energieversorgers einzuspeisen. Mit diesem Vorhaben trete zu der landwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzu, erklärte das OVG in seinem Urteil. Diese Nutzungsänderung bedürfe einer Baugenehmigung.
Im Umkehrschluss heißt das: Wird ein Gebäude durch die Errichtung einer großen Solarenergieanlage zur Vermarktung von Energie genutzt, so bedarf der Bau der Anlage einer Baugenehmigung.
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