Rechtstipp: Rückwirkende Versicherung hilft nicht

Kammermitglieder müssen jederzeit eine gültige Haftpflichtversicherung entsprechend den Vorgaben des Baukammerngesetzes nachweisen können. Fehlt ein solcher Nachweis, droht die Löschung aus der Architektenliste.

15. Juni 2021

Das Fehlen einer Haftpflichtversicherung stellt eine Verletzung der Berufsfplichten von Architektinnen und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern und zusätzlich ein erhebliches Risiko für Planende und Bauherren dar. Aus diesem Grund drohen bei Nicht-Vorliegen einer Versicherung erhebliche Konsequenzen. Dabei schützt auch eine nachträglich abgeschlossene und rückwirkend gültige Haftpflichtversicherung nicht davor, aus der AKNW ausgeschlossen zu werden.

Eine Anruferin in der AKNW-Rechtsberatung war aus o. g. Gründen der Architektenliste gelöscht worden und wollte nachträglich unter Vorlage einer rückwirkend gültigen Versicherungspolice die Löschung unwirksam machen. Dies ist jedoch nicht möglich. Es bleibt ihr lediglich die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme in die Kammer zu beantragen.

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