Runderlass „Bescheinigungen über die Prüfung des Schallschutzes und des Wärmeschutzes“

Mit dem Runderlass vom 25.02.2025 stellt das Ministerium klar, dass die Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz nur dann erforderlich sind, wenn diese nicht bereits von genau diesen aufgestellt worden sind.

15. April 2025

Klarstellung über die Vorlage der Bescheinigungen zum Schall- und Wärmeschutz gem. § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018.

Es bleibt unberührt, dass die entsprechenden Nachweise spätestens mit Anzeige des Baubeginns bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Eine gesonderte Bescheinigung des saSV für Schall- und Wärmeschutz, der diese Nachweise auch erstellt hat, ist in diesen Fällen nicht zusätzlich notwendig. Nur für den Fall, dass die Nachweise nicht von den saSV aufgestellt worden sind, sind diese durch den saSV für Schall- und Wärmeschutz auch zu prüfen und für die Nachweispflicht nach § 68 BauO NRW 2018 auch für die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu bescheinigen.
So soll Bürokratieaufwand verringert werden.  

Zum Erlass (im PDF-Format)

 

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