Schutz der Berufsbezeichnung

Titelschutz: „Architekt/ur“ darf nicht Bestandteil von akademischen Graden sein

Die Berufsbezeichnung „Architekt/in“ wird durch die Architektengesetze der Bundesländer, in Nordrhein-Westfalen durch das Baukammerngesetz, geschützt. Der Schutz ist weitgehend, er bezieht sich auch auf Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung und ähnliche Bezeichnungen, etwa „Architektura“ oder „Archinova“. Geschützt sind auch zusammengesetzte Bezeichnungen, wie „Büro für Architektur“ und „Architekturbüro“.

12. Mai 2006von Joachim Hoffmüller

Das Gesetz sieht eine Ausnahmeregelung vor: Wenn ein akademischer Grad mit der Berufsbezeichnung „Architekt“ verliehen worden ist, unterliegt dieser nicht den Regelungen des Baukammerngesetzes. Weit vor Schaffung des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen gab es zum Beispiel den akademischen Grad des „Diplom-Architekten“ durch die Hochschulen in Berlin-Weißensee und in Dresden. Mit Gründung der Architektenkammern, die den Schutz der Berufsbezeichnung sicherstellen sollten, bestand allgemeiner politischer Konsens in der Bundesrepublik, dass der Schutz der Berufsbezeichnung nicht ausgehöhlt werden dürfe, indem akademische Grade mit der Berufsbezeichnung verliehen werden.

Die „private“ Verlängerung des akademischen Grades über den in der Diplom-Urkunde hinaus mit dem Zusatz „in der Fachrichtung Architektur“ oder „(Architektur)“ ist unzulässig, da der akademische Grad nur in der Form geführt werden darf, wie er durch Diplom-Urkunde verliehen worden ist.

Der bisherige politische Konsens in der Bundesrepublik wird nun bedauerlicherweise durch einige Hochschulen und Fachhochschulen in Frage gestellt. So hat die Universität Münster begonnen, den „Bachelor of Architecture“ zu verleihen. Hiergegen hat die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sofort massiv protestiert. Letztendlich hat der Protest zu einem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) geführt, wonach festgelegt worden ist, dass die Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht Bestandteil akademischer Grade sein darf. Korrekt lauten die akademischen Grade „Bachelor of Arts“ oder „Master of Arts“, nicht aber „Bachelor of Architecture“ oder „Master of Architecture“.

Derartige Tendenzen der Aushöhlung des Schutzes der Berufsbezeichnung sollten gemeinsam mit großer Energie bekämpft werden, zumal die Architektenschaft nicht über ein Berufszulassungsrecht verfügt, wie es z. B. Rechtsanwälte oder Ärzte haben. Um den Verbraucher vor unqualifizierten Personen zu schützen, muss daher der Schutz der Berufsbezeichnung für die Architektenschaft eine hohe Priorität haben.

Jegliche Verwässerungen führen dazu, dass auch nicht qualifizierte Personen, die nicht die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Architekten nachweisen können und die nicht der Überwachung der Architektenkammer unterliegen, gleichwohl auf dem Markt auftreten. Diese Personen müssen nicht einmal berufshaftpflichtversichert sein und sich niemandem gegenüber verantworten.

Alle Mitglieder der Architektenschaft sind daher aufgefordert, selbst engagiert für den Schutz der Berufsbezeichnung Sorge zu tragen und auch ohne weiteres Personen zur Anzeige zu bringen, die unbefugt die Berufsbezeichnung in Anspruch nehmen.

Gerade unqualifizierte Personen, die unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ agieren, werden häufig in den Medien als Vertreter des Berufsstandes präsentiert, wodurch das Ansehen der Architektinnen und Architekten nachhaltig geschädigt wird.

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