Verschärfung der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung

Der Bundestag hat am 18. November 2021 umfangreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, der Bundesrat hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt.

19. November 2021von Dr. Sven Kerkhoff

In Anbetracht der Entwicklung der Infektionszahlen und der Belastung der Kliniken sieht das Gesetz (Gesetzestext hier) – das ab dem 24. November gilt – weitreichende Ermächtigungen der Länder vor, zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.

Ergänzend sind bundeseinheitliche, vorerst bis zum 19. März 2022 befristete Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten         (§ 28b InfSchG n.F.): Hierzu zählt insbesondere die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz. Der Zutritt zu Arbeitsstätten, in denen es zum Aufeinandertreffen mit Kunden oder Beschäftigten kommen kann, wird demnach nur noch für geimpfte, genesene oder getestete Personen möglich sein. Arbeitgeber unterliegen in diesem Zusammenhang umfangreichen (täglichen) Kontroll- und Dokumentationspflichten, deren Details durch Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Ihnen wird zugleich die Befugnis eingeräumt, entsprechende Beschäftigtendaten – etwa zum Impfstatus – zu erheben und zu speichern. Darüber hinaus ist die Wiedereinführung der Verpflichtung vorgesehen, Beschäftigten, die Bürotätigkeiten versehen, die Arbeit im Homeoffice anzubieten; Beschäftigte sind verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgesehene Verpflichtung, Kontakte im Betrieb auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren und Beschäftigten zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Möglichkeit zum Selbsttest anzubieten, bleibt bestehen; die Unterlagen über die Beschaffung des Tests sind bis zum 19. März 2022 aufzubewahren. Weitere Informationen zu den Neuregelungen hält das Bundesarbeitsministerium hier bereit.
 
Die Regierungschefinnen und -chefs Länder haben am 18.11.2021 beschlossen (Beschlusstext hier) von den nunmehr bestehenden Möglichkeiten wie folgt Gebrauch zu machen:

Übersteigt die Hospitalisierungsrate (= Anzahl der mit Klinikaufenthalt verbundenen Krankheitsfälle pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen) den Wert von 3, so gilt für den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen die 2G-Regelung, so dass hierzu nur geimpfte und genesene Personen Zutritt haben. Übersteigt die Rate den Wert von 6, so greift für bestimmte Veranstaltungen und Einrichtungen mit erhöhtem Infektionsrisiko (bspw. Discotheken, Clubs und Bars) die 2G plus-Regel, so dass Geimpfte und Getestete dort zusätzlich einen tagesaktuellen Testnachweis vorlegen müssen. Beim Überschreiten des Schwellenwertes von 9 ergreift das betreffende Bundesland weitergehende Schutzmaßnahmen auf Basis des im Infektionsschutzgesetz nunmehr vorgesehenen Möglichkeiten.
Die Schwellenwerte bestimmen sich nach der Hospitalisierungsrate im jeweiligen Bundesland (für NRW abrufbar hier, Wert am 19.11.: 4,03).

Die Umsetzung der Neuregelungen und Beschlüsse auf Landesebene durch Anpassung der CoronaSchVO bleibt abzuwarten.

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