Energieeinsparverordnung

Wer darf künftig Energieausweise ausstellen?

Im Herbst 2007 wird die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft treten. Bis zuletzt umstritten war die Frage, wer Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen für bestehende Gebäude ausstellen darf. Während sich für Neubauten nichts ändert, ist für Bestandsgebäude eine komplexe Regelung entstanden, die auch Raum für Interpretationen bietet.

16. August 2007von Li

Den Regelungen der neuen EnEV liegt der Wunsch zugrunde, dass eine behördliche Zulassung von Ausstellern den Entbürokratisierungszielen der Bundesregierung widerspräche und deshalb nicht in Betracht kommt. Zur Vermeidung zusätzlicher Kosten ist auch kein Zertifizierungsverfahren vorgesehen. Der neue § 21 EnEV bietet zwei Möglichkeiten, seine Qualifikation darzustellen.                  

Das "Zwei-Säulen-Modell"
Es erfolgen Vorgaben zur beruflichen Ausbildung (§ 21 Abs. 1) in Verbindung mit einer weiteren Qualifikation durch Weiterbildung oder praktische Tätigkeit (§ 21 Abs. 2). Die Bundesregierung spricht hier von einer Kombination aus zwei Säulen. Architekten sind nach diesem Zwei-Säulen-Modell aufstellungsberechtigt, da sie nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Absolventen eines Hochschulstudiengangs der Fachrichtung Architektur sind und nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bautechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus haben.                                 

Da das Zwei-Säulen-Modell einige Mitglieder der AKNW benachteiligt, hatte sich die Architektenkammer im Bundesratsverfahren für eine weitere Lösung ausgesprochen. Die Benachteiligung betraf insbesondere Innenarchitekten, die nach dem Zwei-Säulen-Modell nur für Wohngebäude zugelassen sein sollten, sowie staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz, die im Zwei-Säulen-Modell überhaupt nicht erwähnt wurden.  

Rückgriff auf Landesrecht
Im Bundesratsverfahren ist dann mit § 21 Abs. 2a eine weitere Regelung geschaffen worden, die ausschließlich auf landesrechtliche Bestimmungen zurückgreift. Damit werden neben den Interessen der Architekten auch die der Innenarchitekten und der staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz gewahrt.                                    

Wer nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes bei Neubauten berechtigt ist, darf dies auch für Energieausweise bestehender Gebäude tun. NRW-Bauminister Oliver Wittke hat ausdrücklich bestätigt, dass die Regelung für alle betreffenden Mitglieder der AKNW gilt. In einem Schreiben des Ministers an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen heißt es: „Durch die beschlossene Regelung sind, so wie Sie es für Ihre Mitglieder der Architektenkammer NRW gefordert haben, alle Architekten, Innenarchitekten und die staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude berechtigt, die nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer jeweiligen Berechtigung bautechnische Nachweise bei der Errichtung von Gebäuden unterzeichnen können.“ 

Ausstellerliste der Dena
Die Deutsche Energie-Agentur (Dena) hat über mehrere Jahre eine bundesweite Datenbank geführt, in der sich Energiepass-Aufsteller eintragen lassen konnten. Derzeit stellt die Dena diese Datenbank auf die Vorgaben der EnEV um. Dabei kommt es vereinzelt zu Rückfragen. In der elektronischen Erfassung besteht einmal die Möglichkeit, seine Qualifikationen nach dem Zwei-Säulen-Modell darzustellen. Sehr viel einfacher ist es aber für die Mitglieder der AKNW, im Anmeldeverfahren der Dena die Qualifikation „Nachweisberechtigung LBO“ zu wählen. Damit kann dann entsprechend dargestellt werden, dass der Aussteller sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude zugelassen ist. Mit der Dena wurde vereinbart, dass Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen als Bestätigung der Nachweisberechtigung gemäß Landesbauordnung ihren Architektenstempel oder eine Kopie der Eintragungsurkunde oder der Anerkennungsurkunde als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz einreichen können.

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