Wie können sich angestellte Architekten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Wie können sich angestellte Architekten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Der Aufbau einer Rentenversicherung beim Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist eine attraktive Option für angestellte Architektinnen und Architekten. Dazu müssen Sie sich allerdings von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht freistellen lassen. Unter welchen Bedingungen das möglich ist, wollen wir Ihnen mit diesem Beitrag aufzeigen.

07. Dezember 2011

Angestellte Architekten aller Fachrichtungen haben die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Ausnahmevorschrift regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch VI. 

Mit dieser Ausnahmeregelung sorgt der Gesetzgeber dafür, dass Versicherte keine doppelten Zahlungen in zwei Versorgungssysteme – das gesetzliche und das berufsständische System – leisten müssen. Mit der Befreiung wird zugleich erreicht, dass Berufsangehörige der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung, die im Laufe ihres Berufslebens ihren Status als Angestellter oder Selbständiger wechseln, eine durchgängige Versicherungsbiografie für die Alterssicherung im Rahmen des berufsständischen Vorsorgesystems aufbauen können. 

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, sofern die ausgeübte Tätigkeit aus berufsrechtlicher Sicht als Architektentätigkeit zu bewerten ist. Die Befreiung muss über das Versorgungswerk bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt werden. 

Warum ist der Aufbau einer Altersrente beim Versorgungswerk attraktiv? 

Der Aufbau einer Altersversorgung beim Versorgungswerk ist deshalb so attraktiv, weil Mitglieder von Versorgungswerken in der Regel eine deutlich bessere Versorgung genießen als gesetzlich Versicherte.

Als Versicherter im Versorgungswerk bauen Sie über die Jahre hinweg höhere Anwartschaften auf, was zu besseren Rentenbezügen im Ruhestand führt. So liegt die zu erwartende Altersrente beim Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen durchschnittlich 80 % höher als bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). 

Architektentätigkeit im Unternehmen als Voraussetzung für die Befreiung 

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Schwierigkeiten ergeben sich beim Antragsverfahren meist bei der Beurteilung, ob eine befreiungsfähige versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Diese Frage kann sich auch dann stellen, wenn sich Ihre Beschäftigungssituation im Unternehmen geändert hat. Unter diesem Gesichtspunkt prüft die DRV von Zeit zu Zeit, ob die Ausnahmetatbestände, die zu einer Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherung geführt haben, fortbestehen. 

Architektinnen und Architekten, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird deshalb empfohlen, diesen Versicherungsstatus durch geeignete Formulierungen in Arbeitsverträgen, Tätigkeitsbeschreibungen und Stellenbeschreibungen abzusichern.

Um Zweifelsfälle auszuschließen, sollte in diesen Unterlagen als Berufsbezeichnung Ihre jeweilige Fachrichtung („Architekt/-in“, „Innenarchitekt/-in“, „Landschaftsarchitekt/-in“ oder „Stadtplaner/-in“) Erwähnung finden. Wichtig ist auch, dass in Ihrer Tätigkeitsbeschreibung klar zum Ausdruck kommt, dass Sie im Unternehmen architektenspezifische Leistungen erbringen. Als Bezugspunkt hierfür bieten sich die Leistungsphasen der HOAI an.

Die Befreiung wurde aufgehoben – was kann man tun? 

Wenn Ihnen als angestellte Architektin bzw. angestellter Architekt von der DRV keine Befreiung von der Einzahlung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird oder die Befreiung nach einer Betriebsprüfung der DRV möglicherweise aberkannt werden soll, können Sie bzw. Ihr Arbeitgeber gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen.

Im Widerspruchsverfahren sollte anhand einer detaillierten Arbeitsplatzbeschreibung dokumentiert werden, dass Ihr Tätigkeitsprofil im Unternehmen dem Berufsbild des Architekten entspricht. 

Befreiung: Keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk  

Unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung gilt: Auch ohne Befreiung besteht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk unverändert fort, weil diese – unabhängig von der Berufstätigkeit – an die Mitgliedschaft in der Architektenkammer anknüpft. 

Sie müssen Ihre Rentenbeiträge dann zwar an die DRV abführen, haben darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, Beitragsleistungen an das Versorgungswerk zu leisten, um sich damit eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Das wird in Zeiten, in denen die Leistungen in der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung tendenziell sinken, zunehmend wichtig.

Der Mindestbeitrag beim Versorgungswerk der AKNW beträgt derzeit € 165,00 monatlich. Ausführlichere Informationen zu Fragen, die sich im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, finden Sie im Internet unter www.vw-aknrw.de.

Die Unterlagen sind auf Nachfrage beim Versorgungswerk auch in Printform erhältlich.Das Wichtigste in Kürze: 

  • Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung soll angestellten Architektinnen und Architekten ermöglichen, sich eine durchgängige Versicherungsbiografie für die Alterssicherung im Rahmen des berufsständischen Vorsorgesystems aufzubauen.
  • Voraussetzung für die Befreiung ist eine Tätigkeit im Unternehmen, die dem Berufsbild des Architekten entspricht.
  • Architektinnen und Architekten wird empfohlen, ihren Versicherungsstatus durch geeignete Formulierungen in Arbeitsverträgen, Tätigkeitsbeschreibungen und Stellenbeschreibungen abzusichern.

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