Wohnflächenverordnung: Wohnflächenabzug für Ein- und Zweifamilienhäuser
Die neue Wohnflächenverordnung, gültig seit Januar 2004, bringt eine Änderung der Wohnflächenberechnung mit sich. Bislang konnte nach der II. Berechnungsverordnung für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ein Abzug von bis zu 10 % von der ermittelten Grundfläche der Wohnung vorgenommen werden. Die neue Verordnung sieht eine solche Regelung nicht unmittelbar vor.
Die neue Wohnflächenverordnung, gültig seit Januar 2004, bringt eine Änderung der Wohnflächenberechnung mit sich. Bislang konnte nach der II. Berechnungsverordnung für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ein Abzug von bis zu 10 % von der ermittelten Grundfläche der Wohnung vorgenommen werden. Die neue Verordnung sieht eine solche Regelung nicht unmittelbar vor. Vielmehr wurden die Länder ermächtigt, diese Abzugsmöglichkeiten in den Förderbestimmungen zur sozialen Wohnraumförderung zu regeln.
Das Land NRW wird hiervon für die Wohnflächenermittlung bei Neubauten, bei der Modernisierung von Mieteinfamilienhäusern und bei selbstgenutztem Wohneigentum Gebrauch machen. Im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der Förderbestimmungen wurden durch Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW die Bewilligungsbehörden ermächtigt und angewiesen, die Regelung nach § 44 Abs. 3 II. BV auf alle Wohnflächenberechnungen anzuwenden. Der Antrag auf den Abzug kann auch bei bereits durchgeführten Wohnflächenberechnungen vorgenommen werden, wenn noch keine Förderzusage erteilt wurde.
Der Erlass des Ministeriums kann bei der Geschäftsstelle der AKNW, Zollhof 1, 40221 Düsseldorf schriftlich oder per Fax (0211/4967-91) angefordert werden.
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