Abweichung vom Bebauungsplan auf Druck des Bauherrn?

01. November 2002von Lg, November 2002

Architekt K. wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der AKNW: „Mein Bauherr verlangt von mir, mit meiner Entwurfsplanung von dem Standort abzuweichen, der durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt wurde. Kann ich diesem Wunsch des Bauherrn folgen?“Nein. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte kürzlich in einem berufsrechtlichen Fall zu entscheiden, der sehr ähnlich gelagert war: Ein Architekt hatte bei einem Bauvorhaben, abweichend von den von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Standorten, ca. 15 m bzw. 30 m entfernt im festgesetzten Naturschutzgebiet bauliche Anlagen errichtet. Die Abweichung erfolgte auf Wunsch des Bauherrn. Gegen den Beschuldigten wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Das gegen ihn verhängte Bußgeld übernahm zu 80% der Bauherr. Der Architekt räumte im laufenden berufsgerichtlichen Verfahren zwar sein Fehlverhalten ein, war jedoch der Auffassung, dass er durch das Bußgeld ausreichend bestraft sei.Dieser Auffassung schloss sich das Berufsgericht für Architekten nicht an. Dieses sah in dem Verhalten des Architekten eine Verletzung von §15 Abs. 1 BauKaG NRW. Danach sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf unter Beachtung des Rechts auszuüben. Eine der selbstverständlichsten Pflichten des Architekten sei es, nicht abweichend von einer Baugenehmigung zu bauen. Das Gericht betonte, dass nur das genehmigte Bauvorhaben freigegeben sei, im Übrigen gelte das mit der Baugenehmigungspflicht verbundene präventive Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Wesentlicher Bestandteil des genehmigten Bauvorhabens sei jeweils der genehmigte Lageplan; das Bauvorhaben dürfe nur an dem genehmigten Ort ausgeführt werden. Es komme also nicht darauf an, ob das tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben möglicherweise genehmigungsfähig gewesen wäre und - wie im vorliegenden Fall - der Bauherr aus Kostengründen nicht bereit war, an landschaftsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen mitzuwirken.Auch die Tatsache, dass der Bauherr entschieden hatte, von den genehmigten Lageplänen abzuweichen, führe nicht dazu, dass der Tatbestand der Berufspflichtverletzung durch den Architekten entfalle. Das Berufsgericht wies darauf hin, dass der Architekt gegebenenfalls seine weitere Tätigkeit bei der Durchführung des Bauvorhabens hätte einstellen müssen. Für die Frage des Verschuldens käme es auf ein Einverständnis oder auf einen vom Bauherrn etwa ausgeübten Druck nicht an.Aus den genannten Gründen hat das Berufsgericht dem Architekten einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße von 1.000 € auferlegt.

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