Akquisitionsphase für Architekten bei Großvorhaben allgemein üblich

01. Februar 2000von be, Februar 2000

Architekt A. wendet sich mit folgendem Problem an die Rechtsberatung der AKNW: "Für ein Umbauvorhaben in einer Größenordnung von rund 15 Millionen Mark bin ich von einem Bauherrn vor längerer Zeit zu einem Gesprächstermin an Ort und Stelle eingeladen und anschließend aufgefordert worden, eine Konzeptstudie samt Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erstellen. Nachdem ich dem Bauherrn die gewünschte Studie vorgelegt habe, hat dieser nach längerer Bedenkzeit endgültig davon Abstand genommen, die Umbaumaßnahme durchzuführen. Daraufhin habe ich dem Bauherren eine Honorarschlussrechnung für die erbrachten Architektenleistungen übersandt. Der Bauherr hat die Honorarschlussrechnung zurückgewiesen. Er bestreitet, dass ein mündlicher Architektenvertrag über eine Vorentwurfsplanung zustande gekommen ist. Unter Berufung auf eine obergerichtliche Entscheidung vertritt der Bauherr die Auffassung, ich hätte lediglich Akquisitionsleistungen ohne Anspruch auf Honorar erbracht. Ist die Rechtsauffassung des Bauherrn etwa zutreffend?"Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist eine Akquisitionsphase bei Großvorhaben allgemein üblich. In einer Entscheidung vom 29.06.1999 hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass ein Vertragsbindungswille des Bauherrn auf Abschluss eines Architektenvertrages erst angenommen werden kann, wenn der Architekt mit seiner Akquisitionsleistung erfolgreich war und der Bauherr daraufhin zweifelsfrei erklärt hat, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll.Ein vertraglicher Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 und 2 steht Ihnen daher nur dann zu, wenn Sie nachweisen können, dass ein Architektenvertrag über diese Phasen nach § 15 HOAI zustande gekommen ist. Bei einem größeren Vorhaben, z.B. auch Ihrer Umbaumaßnahme, gehen die Gerichte im Zweifel von einer längeren Akquisitionsphase aus, besonders dann, wenn sich der Bauherr noch nicht im Klaren ist, ob und in welchem Umfang eine große Investition durchgeführt werden soll. Eine erste Kontaktaufnahme ist bei Großprojekten (nach Auffassung der Rechtsprechung) jedenfalls ab einer Größenordnung von fünf Millionen DM im Zweifel lediglich der honorarfreien Akquisitionsphase zuzurechnen. Sollte es Ihnen nicht gelingen, den Abschluss eines mündlichen Architektenvertrages nachzuweisen, empfehlen wir Ihnen, anstelle des Honoraranspruchs zumindest eine Aufwandsentschädigung für die von Ihnen bislang erbrachten Leistungen geltend zu machen.

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