Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR

01. August 2000von Lg, August 2000

Mit einer Grundsatzentscheidung vom 29.01.2001 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Klarheit in einen seit Inkrafttreten des BGB andauernden Streit über die Rechts -und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft gebracht.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) ist die Grundform der Personengesellschaft und eine unter Freiberuflern übliche Kooperationsform. Sie ist dann gegeben, wenn sich mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen, nicht zwingend wirtschaftlichen, Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben, und hierfür keine besondere Rechtsform (Z.B. Partnerschaftsgesellschaft, GmbH) vereinbaren. Die Form der GbR ist eine unter Architekturbüros häufig vorkommende Rechtsform. Des weiteren liegt eine GbR z.B. auch bei in der Bauwirtschaft üblichen Kooperationen mehrerer Unternehmen vor, die sich zur Durchführung eines gemeinsamen Projekts zu einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (sog. ARGE) zusammenschließen.

In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall wurde eine ARGE in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben ihren Gesellschaftern auf Zahlung einer in ihrem Namen begründeten Wechselverbindlichkeit in Anspruch genommen. Die Klage gegen die Gesellschaft wurde in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, dass die ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess nicht parteifähig sei.

Damit lag das Gericht der Vorinstanz auf der Linie der bis dahin geltenden ständigen Rechtsprechung. Bis zu der jetzt vorliegenden Grundsatzentscheidung des BGH galt die GbR als nicht rechtsfähig. Aus den mit der Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen waren ausschließlich die Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Diese starre Haltung hatte der BGH zwar zwischenzeitlich gelockert und anerkannt, dass die Gesellschaft als Gruppe der in ihr zusammengeschlossenen Gesellschafter selbst als Träger der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten angesehen werden könnte. Zu einer Anerkennung der Parteifähigkeit konnte der BGH sich bislang jedoch nicht durchringen. Sofern eine GbR klagen oder verklagt werden sollte, mussten immer sämtliche Gesellschafter selbst klagen bzw. verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden sollte. In der Praxis führte dies zu erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises unübersichtlich groß oder nicht bekannt war oder im Bestand häufig wechselte.

Durch die nun vorliegende Entscheidung des BGH sind diese Schwierigkeiten beseitigt. Die GbR kann ihre Rechte selber (vertreten durch den oder die jeweils geschäftsführenden Gesellschafter) vor Gericht einklagen oder verklagt werden. Voraussetzung ist, dass sie als Trägerin der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten anzusehen ist. Zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen bedarf es folglich nicht mehr eines gegen sämtliche Gesellschafter gerichteten Urteils. Dies ist aber dann erforderlich, wenn gleichzeitig auch in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstreckt werden soll. Die jeweiligen Gesellschafter haften für die während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft begründeten vertraglichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand auch persönlich mit ihrem privaten Vermögen.

Die dargestellte Entscheidung des BGH wird in Literatur und Praxis insgesamt positiv bewertet, da sie der Praxis ein hohes Maß an Rechtssicherheit in Bezug auf die Haftungsverfassung der GbR beschert. Fragen zu der Entscheidung im Einzelnen beantwortet Ihnen gerne die Geschäftsstelle der Architektenkammer NW.

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