Architekt haftet für fehlende Baugrunduntersuchung

12. Juni 2012von di, 11.06.2012

Architekt A wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:

„Von einem Bauherrn wurde ich mit der Planung und Bauüberwachung eines Wohn- und Geschäftshauses beauftragt. Nach der Fertigstellung sind nun Setzungsrisse am Gebäude aufgetreten. Ein gesondertes Bodengutachten zur Feststellung der speziellen Bodenverhältnisse wurde aus Kostengründen im Rahmen der Planung nicht eingeholt. Besteht die Gefahr, dass mich der Bauherr auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann?“

Nach ständiger Rechtsprechung, jüngst der Entscheidung des OLG Rostock, Urteil vom 03.03.2010 (2 U 68/07), ist bei der Klärung der Verantwortlichkeit für Setzungsrisse darauf abzustellen, ob bekanntermaßen besondere Baugrundverhältnisse vorliegen und spezielle Anforderungen an die Gründung des konkreten Bauvorhabens bestehen.

In einem derartigen Fall reichen nach der Rechtsprechung die allgemeinen Kenntnisse des Architekten über die Bodenverhältnisse in der Region, der Baugrundaufschluss bei einem anderen Bauvorhaben in 30 m Entfernung sowie die Kontrolle der Baugrube bei Ausschachtung allein nicht aus. Es hätten konkrete Feststellungen zur Lagerungsdichte des Bodens getroffen werden müssen. Wenn die erforderlichen Feststellungen weder vom Architekten selbst getroffen wurden, noch der Bauherr nachweislich vom Architekten auf das Erfordernis hingewiesen wurde, ein entsprechendes Baugrundgutachten einzuholen, besteht die Gefahr, dass der beauftragte Architekt für den durch Setzungsrisse entstandenen Schaden haftet.

In Ihrem konkreten Fall wäre zunächst einmal die Ursache der Setzungsrisse durch einen Sachverständigen zu klären. Sollte dieser zu dem Ergebnis kommen, dass Ihre Planung nicht auf die tatsächlichen Baugrundverhältnisse abgestimmt wurde, stellt sich zusätzlich die Frage, ob Sie Ihren Bauherrn nachweislich auf das Erfordernis eines Bodengutachtens hingewiesen haben und er sich aus Kostengründen gegen die Einholung entschieden hat. Dies könnte Ihre Haftung für die entstandenen Setzungsrisse ausschließen - andernfalls kommt eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz in Betracht.

Praxishinweis

Sie sollten rein vorsorglich umgehend Ihre Berufshaftpflichtversicherung zur Wahrung Ihrer Obliegenheiten informieren und ggf. frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. 

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