Aufklärungs- und Belehrungspflichten des Architekten

08. November 2010von mo, 08.11.2010

Um eine Haftung auszuschließen, sollten Architekten bei einer risikohaften Planung ihre Bauherren über Art und Umfang möglicher Folgen ausdrücklich und nachhaltig informieren. Geschieht dies nicht oder nicht nachweisbar, so haftet der Architekt auf Ersatz des Schadens.

Oftmals sind Architekten Haftungsansprüchen ausgesetzt, weil sie ihre Auftraggeber nicht ausreichend über die Folgen einer riskanten Planung aufklären.  

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 18.08.2008, - 10 U 4/06) verurteilte einen Architekten wegen Planungsfehlern zu Schadensersatz. Der Architekt hatte ein Bürogebäude geplant, dessen Fassade besonderen gestalterischen Ansprüchen genügen sollte. Der Auftraggeber rügte, dass aufgrund von Planungsfehlern des Architekten die Außenfassade zu einer „Farbschachtel“ verkommen sei. Dadurch, dass die Farben auf verschiedenen Materialien der Fassade verwendet wurden, weist die Fassade tatsächlich unterschiedliche Farbeindrücke auf. Der Architekt kann sich im Prozess nicht mit Erfolg damit verteidigen, dass er seinen Auftraggeber auf „gewisse farbliche Unterschiede“ hingewiesen habe. Da er seine Pflichten aus dem Architektenvertrag schuldhaft verletzt hat, haftet er auf Ersatz des Schadens, der dem Bauherrn durch das Herstellen einer neuen Fassade entsteht, allerdings unter Abzug der „Sowieso-Kosten“.

Das Gericht stellte fest, dass ein einfacher Hinweis an den Bauherrn auf farbliche Unterschiede nicht ausreichend sei. Ansprüche wegen fehlerhafter Planung seien erst dann zu verneinen, wenn sich der Bauherr mit der Planung und Ausführung einverstanden erklärt hat. Dies setze aber nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung kannte. Dies könne in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn ausreichend aufgeklärt und belehrt hat. Weist der Architekt den Bauherrn nachdrücklich auf die in einer bestimmten Konstruktion liegenden Risiken hin, besteht der Bauherr aber dann gleichwohl auf dieser Ausführung des Bauvorhabens, seien die nachteiligen Folgen nicht auf den Architekten abwälzbar.  

Praxis-Empfehlung

Um eine Haftung auszuschließen, sollten Architekten bei einer risikohaften Planung ihre Bauherren über Art und Umfang möglicher Folgen so ausdrücklich und nachhaltig informieren, dass diesen die Tragweite einer Nichtbefolgung der Ratschläge bewusst ist. In der Praxis besteht oftmals das Problem, dass Architekten die mündliche Belehrung und die mündliche Einverständnis- bzw. Haftungsverzichtserklärung des Bauherrn nicht beweisen können. Da die Beweislast jedoch beim Architekten liegt, sollte auf schriftliche Dokumentation geachtet werden.

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